Arbeitsrecht – Kündigung – Kündigungsschutzklage

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, können ordentliche Kündigungen nur aufgrund personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Gründe gerechtfertigt sein. Außerdem ist grundsätzlich der Betriebsrat vorab anzuhören. Etwa 3/4 der Kündigungsschutzverfahren enden durch gerichtlichen Vergleich. Davon ca. 2/3 mit einer Abfindung. Es lohnt sich somit bei einem hohen Prozentsatz von Kündigungen, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzulegen.