Für den in 1. und 2. Instanz bereits obsiegenden Kläger: MPH Legal Services – Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- un Kapitalmarktrecht:

Darlehenswiderruf – Sparda-Bank Baden-Württemberg unterliegt auch vor dem BGH (Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15) – Feststellungsklage in Darlehenswiderrufsfällen zulässig!

Der für Bankrechtssachen zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute darüber entschieden, dass der Verbraucher/Kläger in Widerrufsfällen – entgegen der Rechtsauffassung einer Anzahl von Instanzgerichten – sehr wohl eine (negative) Feststellungsklage erheben kann. Verhandelt wurde über den Widerruf dreier Verbraucherdarlehensverträge, die im Jahr 2008 abgeschlossen worden waren.

Dabei wurde folgende missverständliche Klausel in der Widerrufsbelehrung verwendet: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen – ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung, – die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“

Der Kläger bediente über den gesamten Zeitraum hinweg – d. h. auch nach dem Zeitpunkt des erklärten Widerrufs – die Darlehen vertragsgemäß.

Die Darlehen wurden seitens des Klägers bereits im Jahre 2014 widerrufen. Die Sparda Bank Baden-Württemberg negierte ein fortbestehendes Recht zum Widerruf und vertrat selbst, unter Berufung auf ein jüngst vom OLG Frankfurt a.M. ergangenen Urteils, noch vor dem BGH die Auffassung, der Kläger sei ordnungsgemäß belehrt worden. Dies zu Unrecht.

Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 12.05.2015, 25 O 221/14) gab der negativen Feststellungsklage des Klägers bereits im Jahre 2015 statt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 01.12.2015, 6 U 107/15) zurückgewiesen. Die Beklagte legte in Sachen Revision Nichtzulassungsbeschwerde ein. Dieser gab der Bundesgerichtshof zwar statt. Dennoch wurde die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom BGH durch Urteil vom 16.05.2017 mit der Maßgabe zurück gewiesen, dass der Beklagten/Revisionsklägerin ab dem Zugang der Widerrufserklärung (gegenüber dem Kläger) kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustand. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, die Kosten des Revisionsverfahrens (vollständig) zu tragen.

Der Feststellungsantrag sei im konkreten Fall dahin auszulegen, dass der Bank kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung nach Zugang der Widerrufsbelehrung zusteht. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass Klageanträge in Darlehenswiderrufsfällen durch die Gerichte – im Sinne der Darlehensnehmer/Kläger – weit auszulegen sind, was vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu auch dringend geboten erscheint.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der den Kläger vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Stuttgart erfolgreich vertreten hat: „Ergebnis unserer Feststellungsklage ist, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf den vertraglich vereinbarten Kapitaldienst hat. Außerdem wurde höchstrichterlich bestätigt, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist. Es wurde nur unzureichend über den Fristlauf /den Beginn der Widerrufsfrist aufgeklärt.

Die Deklination des Fristlaufs seitens der Sparda Bank macht definitiv nicht deutlich, dass für das Anlaufen der Frist für die Erklärung des Widerrufs dem Darlehensnehmer sein Vertragsantrag zur Verfügung gestellt werden muss.“

Gleichzeitig erteilte der Bundesgerichtshof dem Einwand der Beklagten eine Absage, die Ausübung des Widerrufs durch den Kläger sei treuwidrig gewesen.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LLM., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit u. a. in Darlehenswiderrufsfällen.

Fondspleite und kein Ende?

Anleger, die in den 90-iger Jahren und auch noch in jüngerer Zeit in geschlossene Fonds investiert haben, stehen heute häufig vor einem Scherbenhaufen!

Erst ereilte die Anleger in vielen Fällen gezeichneter Schiffs-/-Immobilien und Medienfonds die Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft, im Nachgang erreicht die Anleger dann noch ein Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters oder Dritter, welcher, unter Fristsetzung, die Rückforderung erlangter Ausschüttungen zurückverlangen. Dies meist dann, nachdem das Sanierungskonzept gescheitert war, weil Gesellschafter, auch im Rahmen des Sanierungsverfahrens, schließlich nicht gezwungen werden können, Nachschüsse zu leisten.

Das Renditeversprechen entpuppt sich spätestens dann als finanzielles Fiasko.

Die Rückforderung erlangter Ausschüttungen steht dabei häufig juristisch auf wackeligen Beinen.

Ergo:

Anleger sollten keinesfalls ungeprüft die Schatulle öffnen und die erlangten Ausschüttungen zurückzahlen.

Selbst, wenn im Gesellschaftsvertrag Ausschüttungen lediglich darlehensweise – an die bezugsberechtigten Gesellschafter/Anleger – erfolgen, bedarf es näherer Prüfung, ob die hierauf basierende Kündigung des „Darlehens“ und, damit einhergehend, die Rückforderung der Ausschüttung, rechtlich durchsetzbar ist.

Schließlich muss sich eine solche Darlehensklausel an geltendem AGB-Recht messen lassen, m.a.W. die Darlehensklausel muss unzweideutig regeln, wie die Ausschüttungen zurückgefordert werden können (vgl. BGH, Beschl. vom 11.07.2017, II ZR 172/16). Strittig ist ferner die Frage, ob von den Anlegern Ausschüttungen auf Basis der Feststellung in einer Bilnaz der Publikumsgesellschaft zurückgefordert werden können.

Allein diese Streitpunkte liefern Material für attraktive Vergleiche/Teilverichtserklärungen der Gläubiger gegenüber den Anlegern.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Gesellschafter (Kommanditisten u. a.) notleidender Fonds-/Kommanditgesellschaften und positioniert sich für Anleger gegen die Geltendmachung von Forderungen auf Rückzahlung erlangter Ausschüttungen durch Dritte.

Widerrufsjoker ziehen – billig umschulden! Baudarlehen (Wüstenrot u.a.) aus 2010-2014 sind häufig auch heute noch widerrufbar, da u.a. Details und Kosten zur Gebäudeversicherung im Darlehensvertrag häufig undeutlich formuliert/unzureichend beschrieben wurden! RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (MPH Legal Services) berät Darlehensnehmer.

Stuttgart, Offenburg, 04.05.2017: Sparkasse Haslach-Zell schließt Vergleich vor dem Landgericht Offenburg.

Die Sparkasse Haslach-Zell hat in einem von der Kanzlei MPH Legal Services begleiteten Verfahren die Darlehensnehmer ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem streitgegenstänndlichen Darlehensvertrag entlassen.

Das Landgericht Offenburg (Az. 6 O 82/16) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung die Angabbe der Aufsichtsbehörde in einem Merkblatt nicht ausreicht. Der Begriff der „Aufsichtsbehörde“ war weder in dem Darlehensvertrag noch in dem Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages dekliniert.

Somit wurden die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Fristlauf zur Ausübung des Widerrufsrechts aufgeklärt und konnten den Darlehensvertrag, welcher Ende 2010 abgeschlossen wurde, auch im Jahre 2016 noch wirksam widerrufen (sog. „ewiges Widerrufsrecht“).

Vor dem Hintergrund der unmissverständlichen Hinweises des Landgerichts zeigte sich die Sparkasse Haslach-Zell vergleichsbereit. Zur Vermeidung eines Urteilzeigte sich die Sparkasse Haslach-Zell vergleichsbereit. Die Sparkasse Haslach-Zell bestand auf keine Stilschweigevereinbarung.

Die Widerrufsbelehrung enthielt im Abschnitt über das „Widerrufsrecht“ u.a. folgende Passage:

„…Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehorde) erhalten hat.“

Diese Widerrufsbelehrung wurde der Sparkasse Haslach-Zell zum Verhängnis.

Auch einer Verwirkung des Widerrufsrechts erteilte das Landgericht eine Absage. Gleiches galt hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung. Zu Recht verwies das Landgericht Offenburg darauf, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer Nachbelehrung keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Entlassung aus dem Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ermöglicht den Darlehensnehmern die Refinanzierung bei einer Drittbank zu historisch niedrigen Darlehenskonditionen.

MPH Legal Sevices – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen gegenüber Sparkassen, Genossenschaftsbanken und sonstigen Finanzdienstleistungsunternehmen.

Hier das aktuelle Urteil des Verfahrens XI ZR 586/15 downloaden.

Stuttgart, 13.04.2017

Top-Chance für Darlehensnehmer der Waiblinger Kreissparkasse (und anderer Sparkassen bundesweit): Bei Baudarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 bei der Kreissparkasse Waiblingen und bei anderen Sparkassen geschlossen wurden, kann auch heute häufig noch ein sogenanntes „ewiges Widerrufsrecht“ bestehen!

In einer Vielzahl von Darlehensverträgen wird der Beginn der Widerrufsfrist rechtswidrig wie folgt dekliniert: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Verfahrens, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Selbst ein etwaig vorhandener Verweis im Rahmen der Darlehensverträge auf die AGB, die ihrerseits auf das Preis-Leistungsverhältnis Bezug nehmen, ist nicht ausreichend, zumal diese Formulare eben nicht Teil der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags sind, wie es aber die Widerrufsbelehrung voraussetzt.

Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, und unter Bezugnahme auf die in der Musterwiderrufsbelehrung nicht vorgesehenen Pflichtangaben in einem von der hiesigen Kanzlei in einem vergleichbaren Fall der fehlerhaften Benennung von Pflichtangaben verklagten Hamburger Sparkasse kommt z.B. die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg zu der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei irreführend, weil sie den Fristlauf für die Ausübung der Widerrufsfrist nicht hinreichend deutlich definiert.

Zum rechtlichen Hintergrund: Es handelt sich bei „der zuständigen Aufsichtsbehörde“ eben gerade nicht um gesetzlich vorgesehene „Pflichtangaben“ nach § 492 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist von vertraglich vereinbarten Angaben auszugehen, ohne dass sich für den Darlehensnehmer die zuständige Aufsichtsbehörde aus der Vertragsurkunde selbst ermitteln lässt. Dies vorausgeschickt, hat die Kreissparkasse Waiblingen wie auch eine Vielzahl anderer Sparkassen häufig nicht alle Voraussetzungen erfüllt, um das von ihr selbst vorgegebene Kriterium des Fristlaufs/Fristbeginns wirksam in den Vertrag miteinzubeziehen.

Ziel des erklärten Widerrufs ist die sofortige Entlassung aus dem hoch verzinsten Altvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, verbunden mit der Möglichkeit der Refinanzierung zu Rekordtiefstzinsen bei einer Drittbank und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.

MPH Legal Services – Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer bundesweit erfolgreich gegenüber Sparkassen, privaten Kreditinstituten und Genossenschaftsbanken in Darlehenswiderrufsfällen.


OLG Frankfurt am Main: Berufung erfolglos – Anleger profitierten – Frankfurter Sparkasse wegen Verkauf von Lebensversicherungsfonds zur Rückabwicklung verurteilt.

Vor der Finanzkrise haben Sparkassen massenhaft hochriskante Geschäfte mit gebrauchten Lebensversicherungen gefördert. Die Sparkassen profitierten von dieser Vermittlung durch Provisionen bis zu 17 %.

Mit Beschluss vom 07.09.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung gegen das Urteils des LG Frankfurt am Main gegen die Frankfurter Sparkasse zurückgewiesen. Die Frankfurter Sparkasse wurde mit Urteil vom 23.03.2016 durch das Landgericht zu Schadensersatz und Rückabwicklung wegen des Verkaufs eines hochriskanten geschlossenen britischen Lebensversicherungsfonds verurteilt.

Den Rechtsstreitigkeiten lag die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin zugrunde, welche sich auf eine unzureichende Beratung und eine fehlerhafte Aufklärung seitens der Sparkasse berief.

Das Landgericht Frankfurt bestätigte, dass durch die Frankfurters Sparkasse keine ordnungsgemäße Aufklärung über die mit einer Beteiligung an einem geschlossenen britischen Lebensversicherungsfonds einhergehenden Risiken und Nachteile erfolgt ist. Vielmehr wurde die Klägerin nur über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich profitierte die Sparkasse aber von weiteren Provisionen, über die die Klägerin nicht aufgeklärt wurde und daher auch nicht kannte.

Das OLG Frankfurt am Main teilte die Ansicht des Landgerichts und wies die Berufung gem. § 522 ZPO einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurück. Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, da das Urteil des LG Frankfurt am Main weder auf einer Rechtsverletzung beruhe noch eine andere Entscheidung zu rechtfertigen wäre. Auch stellte der Senat klar, dass es bei der Frage der positiven Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis auf die Sicht eines durchschnittlichen Anlegers ankommt und nicht diejenige eines Bankberaters.
Geschädigte und fehlerhaft beratene Anleger profitieren durch diesen Beschluss des Oberlandesgerichts. Ihre Position wird gestärkt, da in den Gerichtsverfahren häufig entscheidend ist, ob und inwieweit dem Anleger Nachfragepflichten erwachsen.

Eine Geltendmachung bestehender Ansprüche aufgrund fehlerhafter Anlagenberatung gegen Banken und Sparkassen ist damit erfolgversprechend.
Anlegern von geschlossenen Lebensversicherungsfonds ist daher zu raten, bezüglich mögliche bestehender Ansprüche, Rechtsberatung bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu suchen.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) – vertritt bundesweit Kunden geschädigte Kapitalanleger und Darlehensnehmer.

Quintessenz der Entscheidung: Soweit Banken verklammert exemplarisch als Pflichtangaben „…der effektive Jahreszins, das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags sowie die zuständige Aufsichtsbehörde..“ zitieren, kann der Vertrag auch heute noch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, da es sich eben nicht um Pflichtangaben im Sinne von 492 Absatz 2 BGB a.F. handelt und der Verbraucher damit unzureichend über den Fristlauf aufgeklärt wird.

In einer Vielzahl von Fällen weisen Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehen der Sparda Bank Hessen Fehler auf. Hier kann auf eine Darlehensablösung hingewirkt werden.

Darlehenswiderruf: MPH Legal Services verklagt die DSL-Bank in mehreren Fällen aus verschiedenen Zeiträumen der Darlehensaufnahme vor dem LG Bonn.