bankenrecht

Vertretung geschädigter Bankkunden/Kapitalanleger

Im Bankrecht vertreten wir geschädigte Bankkunden/Kapitalanleger (u.a. bei Fonds, Immobilienanlagen, Wertpapieren, Termingeschäften, strukturierten Produkten) und Darlehensnehmer/Baufinanzierungskunden (z.B. Widerruf von (Verbraucher-) Darlehensverträgen, Rückforderung von Bearbeitungsgebühren u.ä.). Beratung zu Finanzanlagen des grauen Kapitalmarkts und Prüfung von Ansprüchen gegen Bankberater und Vermittler von Finanzanlagen/Investments.

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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Darlehenswiderrufsjoker sticht: OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18:

Darlehensnehmer, welche in den Jahren 2010 ff. einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben, sollten eine vorzeitige Vertragsausstieg prüfen lassen!

Hoffnung macht ein aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Köln, welches ein Baudarlehen allein deshalb für widerruflich hielt. weil der Effektivzins im Darlehensvertrag falsch angegeben war.

Die Kläger hatten ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die beklagte Sparkrasse bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt. Dagegen hatte die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertragsurkunde mit lediglich 3,70 v. H. angegeben.

Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln, so das Oberlandesgericht Köln!

Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer nach Ansicht des Gerichts die Vertragsrückabwicklung und ebnet betroffenen Darlehensnehmers eine Anschlussfinanzierung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro.

Darüber hinaus steht dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung zu.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihren Darlehenswiderrufsfall bundesweit außergerichtlich und, falls keine Einigung mit Ihrer Bank zu Stande kommt, auf Wunsch auch gerichtlich. Rufen Sie uns an!

Bankrechtskanzlei MPH Legal Services berät Unternehmer bei Zins-Cap-Struktur der Helaba/strukturierte Zinsderivate und prüft Schadensersatzansprüche gegenüber der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.

Dieselfahrer aufgepasst! LG Stuttgart öffnet Tür und Tor für Fahrzeugrückgabe!

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urt. v. 21.08.2018, 25 O 73/18, nicht rechtskräftig) hat entschieden:

Die Mercedes-Bank hat vorliegend falsch belehrt, was dem Besitzer des kreditfinanzierten Fahrzeugs die Rückgabe ermöglicht!

Gegenstand der Widerrufsinformation war nachfolgender Passus:

„Sie haben innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es Ihnen bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten…Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“.

Hiermit hat die Mercedes-Bank fehlerhaft über die Widerrufsfolgen belehrt und eine unentgeltliche Überlassung der Darlehensvaluta zur Finanzierung des Fahrzeugs suggeriert, was so natürlich nicht stimmt.

Mit dieser Entscheidung öffnet das Landgericht Stuttgart gerade auch solchen vom Dieselverbot betroffenen PKW-Besitzern Tür und Tor für eine Rückgabe des Fahrzeugs an die finanzierende Bank (hier: Mercedes-Bank). Da nach herrschender Meinung bei neueren Verträgen noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer geschuldet ist.

Zum Hintergrund: 1,3 Millionen PKW in Deutschland könnten einer Schätzung zufolge von Fahrverboten für altere Diesel betroffen sein. Das geht aus den Antwort des Bundesverkehrsministerium auf eine Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion hervor. Bei diesen Zahlen sind allerdings Pendler noch nicht einmal berücksichtigt, die aus dem Umland in die Städte fahren. Der Widerruf der Autofinanzierung eröffnet den betroffenen Besitzern von Diesel-Fahrzeugen häufig die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug quasi entschädigungslos an die Autobank zurück zu geben (sog.: „Widerrufsjoker“ wegen fehlerhaften Widerrufsinformationen in den Darlehensverträgen der Autobanken).

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen in Darlehenswiderrufsfällen bundesweit. Kontaktieren Sie uns.

In einem von MPH Legal Services für zwei Darlehensnehmer begleiteten vorgerichtlichen Verfahren verzichtet die NASPA (Nassauische Sparkasse) auf rund € 31.000,00.- Darlehenszinsen und erklärt den Verzicht auf zuvor zu Unrecht ausgewiesener rund € 13.000,00.- Vorfälligkeitsentschädigung. Die Darlehen waren unserer Mandantschaft zuvor wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden.

a) Kein Anspruch auf Vertragszins nach Kündigung von Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs (Verzicht auf € 31.000,00.-):

Zu Unrecht stellte die Sparkasse den Darlehensnehmern nach Kündigung der Darlehen Vertrags-/Verzugszinsen von rund 7 % im Nachgang zur Kündigung der vier Verbraucherdarlehen in Rechnung.
Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Wenn ein Kreditinstitut einen Kreditvertrag kündigt, zum Beispiel weil der Darlehensnehmer mit den Raten in Verzug kommt, darf sie keine Vorfälligkeitsentschädigung und auch keine andere Entschädigung verlangen.
Das darlehensausreichende Kreditinstitut hat hier keinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens/auf den vertraglich vereinbarten Zinssatz.
Die Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigung steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen bei Verbraucherkreditverträgen. Danach dürfen Banken aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Gewinn orientierten Erfüllungsschaden fordern.
Außerdem darf nach einer Kündigung nur ein Verzugszins in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz der EZB gefordert werden.
Einen höheren Schaden muss das Kreditinstitut konkret darlegen, was hier nicht geschah.
In der Summe konnte die Darlehensrestschuld durch unsere Kanzlei wegen überhöht in Rechnung gestellter Zinsen für die Darlehensnehmer um € 31.000,00.- reduziert werden.

b) Kein Anspruch der NASPA auf Vorfälligkeitsentschädigung (€ 13.000,00.-) nach Kündigung von Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs:

Desweiteren korrigierte die NASPA auf unser Betreiben hin ihre Forderungsaufstellung um weitere € 13.000,00.- in Sachen Vorfälligkeitsentschädigung:
Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Az. XI ZR 512/11 vom 15.01.2013 eindeutig dargelegt, dass bei Kündigung des Darlehens durch das Kreditinstitut kein zusätzlicher Erfüllungsschaden (wie etwa einer Vorfälligkeitsentschädigung) verlangt werden darf.
Damit wurde die lange umstrittene Rechtsfrage, ob das Kreditinstitut bei einer Kündigung des Darlehens aufgrund eines Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer zusätzlich zu dem gemäß § 497 Abs. 1 BGB anfallenden Verzugszins auch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, nunmehr vom BGH ausdrücklich zugunsten der Darlehensnehmer entschieden.

Betroffene Darlehensnehmer, deren Kredit seitens der Bank gekündigt wurde, können die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung somit verweigern. Wer, wie vorliegend, nach der Kündigung durch das Kreditinstitut bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung geleistet hat, kann diese von dem Kreditinstitut zurückverlangen.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer gegenüber Banken im Rahmen der Abwehr unberechtigter Darlehensforderungen nach Zahlungsverzug und Kündigung von Verbraucherdarlehen.

Kanzleierfolg/sittenwidriger Schuldbeitritt: SCI Service-Center Inkasso (Commerzbankdarlehen) verzichtet auf fünfstelligen Betrag gegenüber Mitdarlehensnehmerin/Gesamtschuldnerin:
In einem von MPH Legal Services für eine Mitdarlehensnehmerin begleiteten vorgerichtlichen Verfahren verzichtet die SCI Service-Center GmbH/Commerzbank AG auf rund € 22.000,00.- offener Restdarlehensforderung gegenüber der finanziell überforderten Mitdarlehensnehmerin, welche bei Darlehensaufnahme Ihres damaligen Ehemanns mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtlich unwirksam auf Betreiben der damaligen Darlehensgeberin, der Commerzbank AG, den Schuldbeitritt zum Darlehensvertrag erklären musste.

Die Mandantin war zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme Hausfrau ohne eigene Einkünfte oder nennenswertes Vermögen. Ungeachtet dessen trieb die Commerzbank AG die Mandantin in die Gesamtschuld und machte die Darlehensvergabe an deren Ehemann hiervon abhängig.

U.a. unter unserem Hinweis auf BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – XI ZR 454/07, verzichtete die Gläubigerin nun auf einen Großteil der Restforderung gegenüber unserer Mandantin.
Außerdem wurde die SCI Inkasso GmbH darauf hingewiesen, dass nach der Kündigung eines Verbraucherdarlehens nach aktueller BGH-Rechtsprechung nur noch ein Verzugszins in Höhe von 2,5 % über dem Basiszinssatz der EZB – und nicht der vertraglich vereinbarte Zins – vom Darlehensnehmer/Gesamtschuldner/Bürgen gefordert werden kann.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer gegenüber Banken im Rahmen der Abwehr unberechtigter Darlehensrückzahlungsforderungen gegenüber finanziell überforderten Mitdarlehensnehmern und Bürgen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei MPH Legal Services mit Standorten in Stuttgart und Frankfurt hierzu: „Widerrufsbelehrungen der ING-DiBa aus den Jahren 2011-2015 sind häufig rechtswidrig! Da die Ausübung des Darlehenswiderrufs (sog. „Widerrufsjoker“) bei Vertragsabschlüssen aus den Jahren von 2010-2015 auch heute noch möglich ist, sollten Darlehensnehmer jetzt den Widerruf erklären.“ Weiterlesen

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei MPH Legal Services mit Standorten in Stuttgart und Frankfurt hierzu: „Widerrufsbelehrungen – im übrigen nicht nur – der Sparkassen aus den Jahren 2011-2015 sind häufig rechtswidrig! Da die Ausübung des Darlehenswiderrufs (sog. „Widerrufsjoker“) bei Vertragsabschlüssen aus den Jahren von 2010-2015 auch heute häufig noch möglich ist, sollten Darlehensnehmer jetzt den Widerruf mit anwaltlicher Unterstützung erklären.“ Weiterlesen

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei MPH Legal Services mit Standorten in Stuttgart und Frankfurt hierzu: „Vertragsausgestaltungen der ING-DiBa aus den Jahren 2011-2015 bieten häufig hohes Widerrufspotential! Da die Ausübung des Darlehenswiderrufs (sog. „Widerrufsjoker“) bei Vertragsabschlüssen aus den Jahren von 2010-2015 mit guten Erfolgaussichten auch heute noch möglich ist, sollten Darlehensnehmer jetzt den Widerruf erklären.“ Weiterlesen

 

Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Sparkasse Pforzheim chancenlos: In einem von MPH Legal Services initiierten Rechtsstreit gegen die Sparkasse Pforzheim wird der Klage durch die 2. Kammer des LG Karlsruhe vollumfänglich statt gegeben (Urteil noch nicht rechtskräftig). Die Sparkasse muss die Darlehensnehmer unter Verzicht auf rund € 14.000,00.- Vorfälligkeitsentschädigung und unter Zahlung von rund € 20.000,00.- Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen aus dem Darlehensvertrag entlassen. Die Kammer folgt in Ihrem Urteil vom 15.07.2016 damit konsequent i.E. u.a. dem BGH-Urteil vom 13.07.2016.

In einem viel beachteten Urteil gibt nun auch der 23. Zivilsenat, wie zuvor schon der 17. Senat des OLG Frankfurt a.M., den Darlehensnehmern Recht und revidiert hier die Entscheidung des LG Hanau in erster Instanz.

Die von der Sparkasse Hanau – und von vielen anderen, nicht nur im Rhein-Main ansässigen Banken – verwendete Widerrufsbelehrung aus dem Jahre 2008 ist rechtswidrig, soweit darin Begrifflichkeiten wie „frühestens“ (im Rahmen des Fristbeginns/Fristlaufs) sowie „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verwendet wurden und im Rahmen des Abschnitts über „finanzierte Geschäfte“ inhaltliche Abweichungen zum gesetzlichen Muster auszumachen sind. Der Senat stellt weiter fest, dass sich die Sparkasse nicht mit dem Einwand exkulpieren kann, der Abschnitt über finanzierte Geschäfte sei, da vorliegend sachlich nicht einschlägig, fakultativ verzichtbar gewesen. Entscheidend ist allein, dass die dortigen Sätze 2 und 3 nicht dem gesetzlichen Muster der Musterwiderrufsbelehrung (2004-2008) entsprochen haben.

Damit setzt sich endlich auch im OLG-Bezirk Frankfurt a.M. – in Anlehnung an die höchstrichterliche BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10) und der stringenten Rechtsprechung im OLG-Bezirk Stuttgart – eine zunehmend verbraucherfreundliche Rechtsauffassung durch. Abweichungen vom gesetzlichen Muster werden hiernach nicht toleriert, soweit die Bank wie vorliegend die Widerrufsbelehrung einer inhaltlichen Überarbeitung unterzogen hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung kommt nun nicht mehr umhin, auch die Vorgaben des BGH in seinem Urteil vom 18.03.2014 (II ZR 109/13) umzusetzen. Inhaltliche Bearbeitungen/Überarbeitungen der Musterwiderrufsbelehrung, die nicht nur redaktioneller oder grammatikalischer Natur sind, führen nach Auffassung des Senats zur Rechtswidrigkeit der Widerrufsbelehrung.

Gleichfalls gescheitert war die Sparkasse mit dem Einwand, dass Recht der Kläger zur Ausübung des Widerrufs sei, da erst ca. 6 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages ausgeübt, rechtsmissbräuchlich oder verwirkt gewesen.

Mit diesem Urteil ist nun auch für viele Darlehensnehmer/Kunden von Sparkassen im Rhein-Main-Gebiet die Chance erheblich gestiegen, ihre bis zum 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträge noch bis zum 21.06.2016 zu widerrufen, ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus hoch verzinsten Darlehen auszusteigen und eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf bezahlte Zinsen geltend zu machen.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt u.a. Sparkassenkunden bundesweit in Widerrufsfällen.

OLG Frankfurt a.M. 23 U 98-15