bankenrecht

Vertretung geschädigter Bankkunden/Kapitalanleger

Im Bankrecht vertreten wir geschädigte Bankkunden/Kapitalanleger (u.a. bei Fonds, Immobilienanlagen, Wertpapieren, Termingeschäften, strukturierten Produkten) und Darlehensnehmer/Baufinanzierungskunden (z.B. Widerruf von (Verbraucher-) Darlehensverträgen, Rückforderung von Bearbeitungsgebühren u.ä.). Beratung zu Finanzanlagen des grauen Kapitalmarkts und Prüfung von Ansprüchen gegen Bankberater und Vermittler von Finanzanlagen/Investments.

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M.

Sprechen Sie uns an! Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

Das LG Stuttgart gab mit Urteil vom 28.01.2016 (14 O 189/15, nicht rechtskräftig) den von MPH Legal Services vertretenen Klägern Recht und erklärte die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Waiblingen aus dem Jahre 2007 für rechtswidrig.

Neben der fehlerhaften Deklinierung des Fristlaufs unter Verwendung von Begrifflichkeiten wie „frühestens“ enthielt die Widerrufsbelehrung rechtserhebliche Abweichungen zur Musterwiderrufsbelehrung ((i) Überschrift „Widerrufsrecht“ statt „Widerrufsbelehrung“ (ii) „… der Kunde kann seine Vertragserklärung …“ statt „Sie können ihre Vertragserklärung“ (iii) fehlender Hinweis für Finanzdienstleistungen „… dies kann dazu führen, dass sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen..“).

Gleichzeitig erteilte das Gericht dem Einwand der Beklagten, die Ausübung des Widerrufs verstoße gegen Treu und Glauben, eine deutliche Absage. Dies u.a. mit der Begründung, dass mit der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile grundsätzlich der Unternehmer zu tragen haben.

Die Beklagte muss die Darlehensnehmer somit unter Verzicht auf die Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen entlassen. Außerdem schuldet sie diesen eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZBa auf erbrachte Zinszahlungen, i.E. einen Betrag von zusätzlich über € 3.000,00.-. Das LG Stuttgart folgt damit der ständigen Rechtsprechung des OLG Stuttgart, hier v.a. des VI. Zivilsenats unter dessen Vorsitzenden Ellinger.

MPH Legal Service vertritt bundesweit Darlehensnehmer bei der Durchsetzung ihres Widerrufsrechts.

Das Recht zur Ausübung des Widerrufs endet allerdings am 21.06.2016.

1. Landgericht Stuttgart: MPH Legal Services erstreitet erneut Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags durch die Wüstenrot Bausparkasse AG

Stuttgart, 26.10.2016: Die Kündigung von zuteilungsreifen, aber nicht voll besparten Bausparverträgen ist rechtswidrig.

Die Chancen für Bausparkunden der Wüstenrot AG mit gekündigten Bausparverträgen stehen weiterhin gut. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.10.2016  (Az. 21 O 271/16) entschieden, dass die durch die Wüstenrot AG ausgesprochene Kündigung eines Bausparvertrags unwirksam sei.

Die Klägerin schloss am im Jahr 2001 mit der Beklagten einen Bausparvertrag unter Zugrundlegung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Sparkasse (ABB). Der Bausparvertrag ist seit 2005 zuteilungsreif. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag im Jahr 2015, wobei sie ihr Kündigungsrecht im Wesentlichen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte. Die Klägerin beantragte den unveränderten Fortbestand des Bausparvertrags.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass der Bausparvertrag durch die Kündigung der Wüstenrot AG nicht beendet worden ist.

Das LG Stuttgart ist der Auffassung, dass ein Kündigungsrecht nicht auf § 488 Abs. 3 gestützt werden könne, da die Parteien durch die wirksam einbezogenen ABB dieses dispositive Kündigungsrecht abbedungen haben. Damit folgt das Gericht dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az. 9 U 151/11, noch nicht rechtskräftig), wonach eine Unkündbarkeit bejaht wurde, solange die Auszahlung des Darlehens möglich sei und der Bausparer seine hierzu erforderlichen Sparpflichten erfüllt.

Mangels voller Ansparung der vereinbarten Bausparsumme durch die Klägerin sei daher eine Kündigung nicht möglich.

Weiter bestehe kein gesetzliches Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Voraussetzung für eine solches Recht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht schon die Zuteilungsreife des Bausparvertrags, sondern erst der vollständige Empfang des Darlehens durch die Beklagte als Darlehensnehmerin, also die vollständige Valutierung des Darlehensbetrags.

Aus der ABB der Beklagten ergebe sich, dass der Bausparer bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens durch die Bausparkasse zu weiteren Einzahlungen berechtigt und verpflichtet sei. Da diese Bestimmungen ausdrücklich an den Zeitpunkt der Auszahlung des Bauspardarlehens anknüpfen, könne auch nur dieser für die vollständige Valutierung maßgeblich sein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, könne eine Kündigung auch nicht auf §§ 490 Abs. 3, 314, 313 Abs. 3 BGB gestützt werden. Weder die über 10 Jahre nicht erfolgte Inanspruchnahme des Bauspardarlehens noch die gegenwärtige Zinsentwicklung führen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Bausparvertrags.

wuestenrot-lg-stuttgart-21-o-271-16-vom-26-10-2016

2. Landgericht Stuttgart: MPH Legal Services erstreitet Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags durch die Wüstenrot Bausparkasse AG

Mit Urteil vom 23.12.2015 – inzwischen rechtskräftig – gab das LG Stuttgart (12 O 97/15) der Klägerin Recht. Die vier streitgegenständlichen Bausparverträge waren seit über 10 Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart. Die Kammer erteilte der Beklagten eine Absage, welche die Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte.

Dies u.a. mit der nachfolgenden Begründung:

Bei einem Bausparvetrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Phasen, so die Kammer. Auch wenn die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Einordnung des Bausparvertrags als Darlehensvertrag, Bausparer als Darlehensgeber in der Ansparphase) bejaht wurde, verneinte die Kammer das Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen im Übrigen, namentlich den (vollständige) Empfang des Darlehens (durch die Beklagte als Darlehensnehmerin im Sinne dieser Vorschrift). Es ist somit keinesfalls auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen.

Die Kammer ließ sich auch nicht von dem Argument beeindrucken, die Beklagte sei andernfalls der Gefahr ausgesetzt, für einen unbestimmten Zeitpunkt nicht marktgerechte Zinszahlungen leisten zu müssen.

Auch eine Korrektur dieser Rechtsauffassung gem. den Rechtsgedanken der §§ 313 f. BGB erteilte die Kammer eine Absage. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die speziellere Vorschrift. Auch der Schutz des Bausparkollektivs rechtfertige keine Korrektur. Auch liege kein Missbrauch des Bausparvertrages als reiner Sparvertrag vor. Das Urteil ist seit 03.05.2016 wegen Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftig.

Eine wichtige Notable am Rande: Die Kammer stellte ferner klar, dass ein von der Beklagten gewährtes Bonusguthaben nicht dazu führen kann, dass eine Vollbesparung durch die Beklagte eigenmächtig herbeigeführt werden kann. Der Zinsbonus wird nämlich gem. den hier einschlägigen ABB der Beklagten erst mit Annahme der Zuteilung (seitens des Bausparkunden) zugeschrieben, was seitens der Klägerin gerade nicht erfolgte.

Ergo: Verträge sind bindend, jede Partei muss das Risiko einer für sie nachträglichen Zinsentwicklung selbst tragen. Dies ist bei langfristigen Sparanlagen nicht anders und das Risiko einer nicht zutreffenden Prognose zukünftiger Marktentwicklungen trägt jede Partei selbst.

Für die Klägerin: Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services: www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/


Das OLG-Stuttgart hat in Sachen Darlehenswiderruf für den Kläger/Berufungsbeklagten entschieden (Urt. v. 01.12.2015, 6 U 107/15) und bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Wirksamkeit des im Jahr 2014 erklärten Widerrufs (LG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2015, 25 O 221/15).

Die von der Beklagten (Sparda-Bank Baden-Württemberg) verwendete Widerrufsbelehrung aus dem 2008 (hier aus dem zweiten Quartal 2008) ist auch nach Ansicht des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart rechtswidrig. Die Ausübung des Widerrufsrechts sechs Jahre nach Vertragsschluss wurde auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen, auch eine Verwirkung des Rechts zum Widerruf wurde verneint.

Als maßgebliche Gründe für die materielle Rechtswidrigkeit der Widerrufsbelehrung wurden u.a. (nicht abschließend) die nachfolgenden Gründe genannt:
1. Die Widerrufsfrist lässt für den Fristbeginn die Zurverfügungstellung „der“ Vertragsurkunde oder „des Vertragsantrags“ genügen und entbehrt eines Hinweises dahingehend, dass „Ihr“ (Anm. d. Verf.: gemeint ist der Darlehensnehmer) schriftlicher Vertragsantrag zur Verfügung zu stellen ist.
2. Auch der Passus „aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses“ wurde bemängelt. Dieser sei nach dem Muster (Gestaltungshinweis Nr. 3 b) bb)) nur bei Fernabsatzverträgen in die Belehrung aufzunehmen, auch wenn durch eine Vereinbarung die Zeit hinausgeschoben werden könne. Vorliegend bleibe aber u.a. unklar, ob es sich hierbei um ein Ereignis i.S.v. § 187 Abs. 1 BGB handle, was mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für den Verbraucher hinsichtlich des Fristbeginns verbunden ist.
3. Die Fußnote „Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann“ wurde gleichfalls gerügt. Das OLG sieht in der Formulierung „bzw. werden kann“ einen überflüssigen und missverständlichen Zusatz. Auch sei es dem Verbraucher die Subsumtion nicht zuzumuten, ob die Zweiwochenfrist, die bei Vertragsschluss maßgebend ist, gilt, oder die für die Nachbelehrung geltende Monatsfrist, was eine Belehrung nach Vertragsschluss voraussetzt. Beide Belehrungskonstellationen wurden vorliegend in einem Belehrungstext komprimiert, was für den Verbraucher nach Ansicht des Senats das Risiko einer fehlerhaften Belehrung ergebe (Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot).
4. Im Übrigen: Die Feststellungsklage respektive dem Feststellungsinteresse wurde im Rahmen des nicht rechtskräftigen Urteils auch als zulässig erachtet. Unter Verweis auf BGH, Urt. v. 13.01.2010 – VIII ZR 351/08 – wurde das Feststellungsinteresse als unproblematisch gegeben angesehen.

Für den Kläger: MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Stuttgart).

MPH Legal Services hat in zahlreichen Verfahren gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg noch nicht in einen Rechtsstreit verloren.

MPH Legal Services erzielt für Mandanten ein Anerkenntnisurteil gegen die Volksbank Filder eG (LG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2015, 6 O 105/15):

Der Darlehensvetrag datierte vom 11.05.2006.

Die Darlehensnehmer werden ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen entlassen.

Außerdem erhalten Sie eine Nutzungentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz EZB auf erbrachte Zinszahlungen (i.E. über € 6.100,00.- zusätzlich).

Die Widerrufsbelehrung legte u.a. das unzutreffende Verständnis nahe, der Lauf der Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des Darlehensantrages der Beklagten zu laufen. Auch im übrigen entsprach sie nicht vollständig der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung.

So enthielt sie Abweichungen im – ohnehin überflüssigen und fehlgehenden – Abschnitt über finanzierte Geschäfte (vgl. Gestaltungshinweis (9) der Widerrufsbelehrung).

Kreissparkasse Waiblingen – Darlehenswiderruf: MPH Legal Services vertritt Darlehensnehmer gegenüber der KSK Waiblingen und klagt auf Darlehensrückabwicklung. Soweit die Widerrufsbelehrungen – zum Fristbeginn – den Begriff „frühestens“ enthalten und auch im weiteren von der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung abweichen, bestehen hohe Erfolgsaussichten für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Bank.

MPH Legal Services gewinnt für Mandant Rechtsstreit gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg: In einem aktuell erlassenen Urteil unterliegt die Sparda-Bank dem Kläger, einem Baufinanzierungskunden mit einer offenen Darlehensvaluta in Höhe von ca.€ 280.000,00.-, nachdem dieser diverse Darlehensverträge auf der Grundlage fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen hat. Die Sparda-Bank muss den Darlehenskunden, unter Verzicht auf knapp € 40.000,00.- Vorfälligkeitsentschädigung, aus den streitgegenständlichen Darlehen entlassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die streitgegenständlichen Darlehen wurden im Jahre 2008 abgeschlossen. Der Klage wurde voll statt gegeben. Die Widerrufsbelehrung enthielt zwei Fristläufe. Sie enthält den irreführenden Hinweis, wonach die Vertragserklärung des Klägers innerhalb von zwei Wochen – alternativ (und in einer Fußnote versteckt) – einen Monat ohne Angaben von Gründen in Textform widerrufen werden kann.

LG Stuttgart 25 O 221 14 Sparda Bank

MPH Legal Services verklagt die Münchener Hypothekenbank auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens aus dem Jahre 2007.

MPH Legal Services vertritt Bausparkunden gegen die LBS Baden-Württemberg wegen der Kündigung von Bausparverträgen.

ALBIS Capital AG & Co. KG/ RvH AG & Co. KG i.L.: Unberechtigte Rückforderung von Ausschüttungen: Da der Gesellschaftsvertrag der ALBIS Capital AG & Co. KG einen Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen ausdrücklich ausschließt, haben Anleger nach hiesiger Einschätzung eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit, Rückforderungsansprüchen mit anwaltlicher Unterstütztung entgegen zu treten. MPH Legal Services vertritt Anleger gegenüber der Gesellschaft.

Schadenseratz für Fondsverluste: Die Commerzbank haftet einer Stiftung für die Anlageverluste in einem geschlossenen Immobilienfonds, welcher Fremdmittel in Schweizer Franken aufgenommen hatte. Das Anlageziel einer Kapitalerhaltung verbietet die Kreditaufnahme in ausländischer Währung (hier Schweizer Franken).