bankenrecht

Vertretung geschädigter Bankkunden/Kapitalanleger

Im Bankrecht vertreten wir geschädigte Bankkunden/Kapitalanleger (u.a. bei Fonds, Immobilienanlagen, Wertpapieren, Termingeschäften, strukturierten Produkten) und Darlehensnehmer/Baufinanzierungskunden (z.B. Widerruf von (Verbraucher-) Darlehensverträgen, Rückforderung von Bearbeitungsgebühren u.ä.). Beratung zu Finanzanlagen des grauen Kapitalmarkts und Prüfung von Ansprüchen gegen Bankberater und Vermittler von Finanzanlagen/Investments.

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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Für Anleger des im Jahre 2007 durch den Immobilienkonzern IVG aufgelegten Fonds Euroselect 14 droht hoher Abschreibungsbedarf. Der Fonds war mit ca. € 160 Mill. in der Immobilie „The Gherkin“ (London, UK) investiert. Wegen ungünstiger Mietpreisentwicklung in Zusammenhang mit einem Wertverlust des britischen Pfunds (Währung für Mieteinnahmen) ggf. dem Schweizer Franken (Darlehenswährung) ging die IVG-Gruppe 2013 insolvent. Die Immobilie steht seit April 2014 unter Zwangsverwaltung. Kredite wurden daraufhin durch die Banken fällig gestellt. Seit 08/2014 steht die Immobilie zum Verkauf.

Investierte Anleger sollten Ansprüche wegen Falschberatung gegen die Banken wegen nicht anlage-/anlegergerechter Beratung prüfen (lassen). Die Anlage wurde u.a. von der Deutschen Bank und der Dresdner Bank (heute Commerzbank) vertrieben.

Besonders aussichtsreich ist das Vorgehen gegen die Berater/Verkäufer der Fondsanteile, wenn (i) Provisionen („Kick-Backs“)/Rückvergütungen (zwischen Bank und Fonds) nicht offengelegt wurden und/oder (ii) die Fondsbeteiligung als sichere Altersvorsorge verkauft wurde und dabei auf Währungsverluste, sinkende Immobilienpreise oder Mietpreisschwankungen nicht hingewiesen wurde (sog. unternehmerisches Risiko). Gleiches gilt, wenn der Verkaufsprospekt verspätet ausgehändigt wurde. Ansprüche wegen Falschberatung/fehlender Beratung verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis/fahrlässiger Unkenntnis von dem Beratungsfehler. Die anwaltliche Inanspruchnahme ist wegen der Komplexität der Haftungsgrundlagen zu empfehlen.

Wegweisendes BGH-Urteil: Über Innenprovisionen ist auf Seiten der Banken spätestens ab August 2014 aufzuklären; andernfalls Schadensersatz!

Betr. Immobilienanlagen, Medienfonds, Schiffsfonds, Zertifikate etc.:

Der BGH spricht in Sachen Rückvergütungen/Innenprovisonen endlich Klartext: Nach einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12) haften Banken ab dem 1. August 2014 dem Anleger ggb. auf Schadensersatz, soweit über solche aus dem Anlagekapital abgezweigte Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Dies gilt bei empfohlenen Wertpapieren, Fonds und Grundstücken gleichermaßen.

Hinsichtlich solcher von der beratenden Bank erhaltenen Rückvergütungen (Kick-Backs) gilt dies schon seit Ende des Jahres 2006. Hier besteht seit BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage gegenüber der Bank. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Anleger diese finanziellen Anreize meist indirekt in Gestalt von Agios oder Verwaltungsvergütungen in Rechnung gestellt werden. Interessenkollissionen zwischen Bank und Kunde waren so fast unvermeidbar.

Banken müssen somit zukünftig sowohl über Rückvergütungen wie auch über Innenprovisionen aufklären.

Innnenprovisionen von Banken: Aufklärungspflicht bei vereinnahmten Provisionen (Grundstücke, Medienfonds, Schiffsfonds, Zertifikate etc.): Innnenprovisionen von Banken: Aufklärungspflicht bei vereinnahmten Provisionen (Grundstücke, Medienfonds, Schiffsfonds, Zertifikate etc.):

Der BGH spricht in Sachen Rückvergütungen/Innenprovisonen endlich Klartext: Nach einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12) haften Banken ab dem 1. August 2014 dem Anleger ggb. auf Schadensersatz, soweit über solche aus dem Anlagekapital abgezweigte Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Dies gilt bei empfohlenen Wertpapieren, Fonds und Grundstücken gleichermaßen.

Hinsichtlich solcher von der beratenden Bank erhaltenen Rückvergütungen (Kick-Backs) gilt dies schon seit Ende des Jahres 2006. Hier besteht seit BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage gegenüber der Bank. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Anleger diese finanziellen Anreize meist indirekt in Gestalt von Agios oder Verwaltungsvergütungen in Rechnung gestellt werden. Interessenkollissionen zwischen Bank und Kunde waren so fast unvermeidbar.

Banken müssen somit zukünftig sowohl über Rückvergütungen wie auch über Innenprovisionen aufklären.

Der BGH spricht in Sachen Rückvergütungen/Innenprovisonen endlich Klartext: Nach einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12) haften Banken ab dem 1. August 2014 dem Anleger ggb. auf Schadensersatz, soweit über solche aus dem Anlagekapital abgezweigte Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Dies gilt bei empfohlenen Wertpapieren, Fonds und Grundstücken gleichermaßen. Das Spannungsverhältnis, dies vor dem Hintergrund einer Interessenkollision zwischen anlage- und anlegergerechten Beratung auf der einen und dem Renditestreben auf der anderen Seite, gebietet eine sachgerechte Aufklärung über solchermaßen vereinnahmte Innenprovision der Banken. Diese mindert schließlich die erzielbare Rendite des Produkts zum Nachteil des Kapitalanlegers.

Hinsichtlich solcher von der beratenden Bank erhaltenen Rückvergütungen (Kick-Backs) gilt dies schon seit Ende des Jahres 2006. Hier besteht seit BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage gegenüber der Bank. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Anleger diese finanziellen Anreize meist indirekt in Gestalt von Agios oder Verwaltungsvergütungen in Rechnung gestellt werden. Interessenkollissionen zwischen Bank und Kunde waren so fast unvermeidbar.

Banken müssen somit zukünftig sowohl über Rückvergütungen wie auch über Innenprovisionen aufklären.

Ob diese Grundsätze zukünftig auch für bloße (oft insitutsunabhängige) Anlagevermittler gelten, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

MPH Legal Services vertritt geschädigte Kapitalanleger gegen in- und ausländische Kreditinstitute bundesweit.

Aufklärungspflichten von Banken/Schadenersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger:

1.              Interessenkollision bzw. institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und Vertrieb:

Institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Bank und externem (Struktur-)Vertrieb war in der Vergangenheit vorrangig im Bereich kreditfinanzierter Bauherren-/Erwerbermodellen oder Fondsanlagen in Immobilien zu beobachten. Die Immobilienanlage wurde meist vor dem Hintergrund der Steueroptimierung empfohlen (Abschreibungs-modelle/AfA). Gerade hier waren häufig Anhaltspunkte vorhanden, wonach sich Anleger auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung des Darlehensgebers berufen konnten. Die Empfehlung von Abschreibungsmodellen ging häufig mit mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers, Verkäufers oder Fondsinitiators einer. Auch unrichtige und unvollständige Angaben im Fondsprospekt und Kenntnis der Banken hierüber waren keine Seltenheit.
Nach der zwischenzeitlich gesicherten, vor allem zu Beginn der 90er-Jahre des letzten Jahrhunderts heftig diskutierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, können sich Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank berufen. Dies unter Verweis auf eine oftmals gegebene arglistige Täuschung des Anlegers durch Dritte.
Übertragen auf den Vertrieb von Fondsanlagen obliegt es dem Wertpapierhandelsunternehmen, eine Interessenkollision nicht nur durch organisatorische Maßnahmen, als vielmehr auch durch sachgerechte Information des Anlegers – in Gestalt der Offenlegung des eigenen Profitinteresses – zu vermeiden. Institutionalisiertes Zusammenwirken in der zuvor aufgezeigten Form kann nach hiesiger Auffassung auch  dort stattfinden, wo das Kreditinstitut selbst über Rückvergütungen und Provisionen nicht aufklärt, soweit die Anlage von einem Drittanbieter stammt. Der Vorwurf institutionalisierten Zusammenwirkens ist somit durchaus im Zusammenhang mit der hier im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Betrachtung verschwiegener Provisionen zu sehen.

2.                  Konkreter Wissensvorsprung der Bank:
Unter dem Blickwinkel der Kick-Back-Problematik ist die Fallgruppe von besonderer Relevanz, wo ein Kreditinstitut nachweislich über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Anlagerisiken verfügt. Sonderwissen der Bank in Bezug auf das Akquisitionsvehikel ist beispielsweise dort anzutreffen, wo Begleitumstände im Umfeld der Investitionsentscheidung, wie zum Beispiel der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Initiators oder hinsichtlich falscher Rentabilitätsangaben durch den Projektentwickler bei Immobilienbeteiligungen, zu besonderer Vorsicht mahnen.
Über allgemeine wirtschaftliche Risiken eines Investments (z.B. Nachhaltigkeit der Wertentwicklung/ Ertragsfähigkeit aufgrund gesamtwirtschaftlicher Lage) muss das Kreditinstitut hingegen nicht aufklären. Bezogen auf das Relationsverhältnis zwischen Höhe der Investitionssumme und, zum Beispiel, dem Wert einer Immobilie besteht eine Aufklärungspflicht nur gesetzt den Fall, dem Kreditinstitut war ein grobes Missverhältnis zwischen beiden Vergleichsparametern bekannt. So besteht nach inzwischen gesicherter Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht bei Erwerbermodellen dann, wenn das darlehensgebende Kreditinstitut eine nicht offen gelegte Innenprovision verschweigt, die zu einer erheblichen Überteuerung,  konkret einer doppelt so hohen und somit letztendlich sittenwidrigen Kaufpreisfestsetzung, diese in Relation zum Verkehrswert des Immobilieninvestments, führt. Bezüglich der Anlage in Fonds hat der BGH wiederholt entschieden, dass über eine im Prospekt nicht ausgewiesene Provision bereits dann aufklären sei, wenn der Kaufpreis annähernd das Doppelte des Werts der Fondsbeteiligung beträgt und die Provision für diese Überteuerung zumindest mit ursächlich war. Bezogen auf Anteile an geschlossenen Immobilienfonds ist höchstrichterlich entschieden, dass die sogenannten weichen Kosten (Erwerbskosten, Vermittlungsprovisionen, Vertriebskosten etc.) zutreffend und unmissverständlich auszuweisen sind.
Dem ist zuzustimmen. Nur so kann der potentielle Anleger erkennen, in welchem Umfang die von ihm investierten Gelder nicht in das Anlageobjekt, mithin der Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten fließen, sondern anderweitig zweckentfremdet werden. Gerade durch großzügig gewährte Provisionszahlungen an die Vertriebseinheiten wird die Nettorendite letztendlich nachhaltig beeinträchtig.
Ein haftungsrelevanter Wissensvorsprung von Kreditinstituten im Zusammenhang mit nicht offengelegten Provisionszahlungen liegt dann vor, wenn das Institut positive Kenntnis davon hat, dass der Kunde durch seinen Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die Art und Höhe der von ihm letztendlich zu entrichtenden Provisionen arglistig getäuscht wurde.
Diesen Vorwurf  kann das Kreditinstitut in den hier untersuchten Fällen verschwiegener Provisionszahlungen bei Fondsanlagen treffen.
In den hier untersuchten Fällen war das Institut oftmals Profiteur einer Provisionsvereinbarung zwischen ihm und dem Anbieter der Fondsanlage, die nicht immer aus dem eigenen Haus stammte, sondern oftmals von Drittanbietern – oftmals einer reinen Investmentgesellschaft ohne Banklizenz – aufgelegt wurde.

3.                   Überschreiten der Kreditgeberrolle:
Soweit – was in der Praxis selten vorkommt – das Kreditinstitut im Rahmen der Planung oder Durchführung bzw. der Platzierung eines Finanzprodukts über seine Funktion als Darlehensgeber hinausgeht, besteht nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Aufklärungspflicht dort, wo das Institut gleichsam als Partei des finanzierten Geschäfts erscheint. Dies wurde in der Vergangenheit mehrfach hinsichtlich geltend gemachter Schadensersatzansprüche des Immobilienanlegers wegen institutionalisierten Zusammenwirkens von Kreditinstitut und Verkäufer/Initiator beim Vertrieb von Immobilien(fonds) höchstrichterlich bejaht. Bezogen auf die Kick-Back Problematik dürfte dieser Fallgruppe keine weitere Bedeutung beizumessen sein. Die hier untersuchten Anlageformen im Zusammenhang mit verschwiegenen Innenprovisionen und/oder Rückvergütungen lassen zum einen kein Überschreiten der Kreditgeberrolle erkennen und waren in einer großen Mehrzahl von Fällen nicht kreditfinanziert, sondern mit Eigenkapital der Anleger unterlegt. Ein Überschreiten der Kreditgeberrolle der Bank scheidet somit per se aus.

4.                   Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes:
Treu und Glauben begründen eines Aufklärungs- und Warnpflicht auch dort, wo Kreditinstitute geschäftlich unerfahrenen Kunden Vertragskombinationen, beispielsweise in Form eines Konsumentenkredits kombiniert mit einer Kapitallebensversicherung – diese zur Tilgung des endfällige Tilgungsdarlehen –  schwerwiegende vertragstypische Nachteile, zum Beispiel in Gestalt erschwerter Kündigungsmöglichkeiten der zur Darlehenstilgung vorgesehenen Lebensversicherung, einhergehen, ist eine Aufklärungspflicht des Kreditinstituts über dieses Konstrukt respektive dessen Risiken zumindest nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Gleiches gilt, wenn zum Zeitpunkt einer Darlehenszusage die Verwirklichung des drittfinanzierten Investments bei Darlehensausreichung schon nicht mehr möglich erschien. Die der hiesigen Betrachtung zu Grunde liegenden Vergütungsmodelle weisen hingegen keine Begünstigung eines solchen Gefährdungsszenarios auf.
5.                      Fazit:
Die oben bezeichneten Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bedürfen einer genauen Untersuchung eines visierten Rechtsanwalts. Gestützt darauf können dann Ansprüche gegen die Banken formuliert werden.

Die Volksbank Stuttgart eG lenkt außergerichtlich ein: Im Rahmen zweier Baufinanzierungsdarlehen über ein Gesamtvolumen von ca. € 550.000,00.- bietet die Volksbank Stuttgart den  Darlehensnehmern unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. ca. € 120.000,00.- eine sofortige Vertragsanpassung an und vermeidet so eine Klage vor dem Landgericht Stuttgart, gerichtet auf Rückabwicklung der Darlehensverträge. Die Darlehen wurden 2008 einst zu einem Zinssatz von knapp 6 %  aufgenommen. Dies ermöglicht den Darlehensnehmern eine Refinanzierung zu derzeit ca. 2,1 % (effektiv) und eine Zinsersparnis über die Vertragslaufzeit von ca. € 120.000,00.-.

Der Blick auf die derzeit historisch niedrigen Zinsen erschüttert zahlreiche Immobilienbesitzer, die gegenüber den aktuellen Konditionen deutlich höhere Zinszahlungen zu leisten haben. Ein fristloser Widerruf Baudarlehen ist dann nicht möglich, da sich Kreditnehmer in der Regel frühestens nach 10 Jahren kostenfrei von ihren hochverzinslichen Krediten lösen können. Andernfalls wird im Falle einer vorzeitigen Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Doch häufig auftretende Fehler bei Widerrufsbelehrungen geben vielen Kreditnehmern die Möglichkeit, auch viele Jahre nach Vertragsschluss den Vertrag vorzeitig mit Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung aufzulösen.

Fristloser Widerruf Baudarlehen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Seit Jahren klagen Verbraucher über den mangelnden Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung sowie hohe Entschädigungsforderungen der Banken bei vorzeitig beendeten Immobilienkrediten. Dennoch entscheiden sich viele Verbraucher zu diesem Schritt, zumal die Kapitalmarktzinsen historische Tiefstände erreicht haben. Eine Refinanzierung zu heutigen Konditionen geht bereits bei mittleren Darlehensbeträgen oft mit Zinsersparnissen im fünfstelligen Bereich einher. Bei der Prüfung einer Vielzahl von Darlehensverträgen hinsichtlich der Entschädigungshöhe, kam die Verbraucherzentrale Hamburg zur Freude vieler Kreditnehmer jedoch zu dem Ergebnis, dass schätzungsweise zwei Drittel der Verträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen und oft ein fristloser Widerruf Baudarlehen nicht aussichtslos ist. Knapp die Hälfte davon dürfte Belehrungen betreffen, die bereits von der Rechtsprechung als fehlerhaft beurteilt wurden. In der Folge könnte der Kreditnehmer den Vertragsabschluss auch Jahre nach Beginn des Darlehens widerrufen. Denn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die regelmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen noch nicht begonnen hat, weshalb der Widerruf auch noch viele Jahre später mit Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung erklärt werden kann. Erfreulich für den Kreditnehmer: Wird der Darlehensvertrag auf diese Weise beendet, so ist ein fristloser Widerruf Baudarlehen möglich. Um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, muss eine Widerrufsbelehrung insbesondere

– Eine deutliche Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten enthalten;

– Darüber informieren, dass ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss erklärt werden kann;

– Keine Kündigungsgründe einfordern und auf den Widerruf in Textform (Fax, Brief, E-Mail) hinweisen;

– Darauf hinweisen, dass bereits die rechtzeitige Absendung der Widerrufs die vorgegebene Frist wahrt;

– Den Beginn der Frist nennen und das maßgebliche Ereignis benennen, das die Frist in Gang setzt;

Als unzureichend hat der Bundesgerichtshof folgende Formulierung beurteilt:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Dem Wort „frühestens“ kann der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn der Widerrufsfrist an weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Unklar bleibt allerdings, um welche Voraussetzungen es sich hierbei genau handelt. Darlehensverträge, welche in ihrer Widerrufsbelehrung eine solche Formulierung verwenden, sind demnach laut Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß und gehen mit einem Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung einher.

Darüber hinaus stellten die Verbraucherjuristen in Anlehnung an die Rechtsprechung fest, dass zahlreiche Widerrufsbelehrungen nicht eindeutig oder richtig über den Beginn der Widerrufsfrist informieren und dadurch ein fristloser Widerruf Baudarlehen möglich wird. Problematisch ist hierbei die Benennung von Ereignissen, welche den Beginn der Widerrufsfrist festlegen, dabei jedoch unrichtig oder missverständlich formuliert sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn als Fristbeginn „ab heute“ oder „mit Übersendung der Vertragsunterlagen“ definiert ist. Schließlich kommt es im Wesentlichen auch auf den Zeitpunkt der Vertragserklärung des Kunden an. In so einem Fall ist ein fristloser Widerruf Baudarlehen denkbar, wobei sich die Bank auf einen Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung einlassen muss.

Gerichte beanstanden zudem, dass in den Widerrufsbelehrungen oft nur Telefonnummern oder Postfachadressen statt einer ladungsfähigen Anschrift des Unternehmens aufgeführt wird. Schließlich genügt gerade ein Telefonanruf nicht dem Formerfordernis „in Textform“. Nicht selten liegt die Fehlerhaftigkeit darin begründet, dass die Kreditinstitute ihre Belehrungen mit überflüssigen, ablenkenden oder verwirrenden Hinweisen versehen. Umgekehrt verzichten nicht wenige Unternehmen auf entscheidende Hinweise. Unzureichend sind etwa Belehrungen, die nicht über weitergehende Rechte informieren oder nicht darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung besteht. Werden Hinweise zu kurz gehalten oder übertrieben ausgeführt, ist ein fristloser Widerruf Baudarlehen möglich bei gleichzeitigem Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung. Nicht zuletzt entspricht eine nicht unerhebliche Zahl an Widerrufsbelehrungen nicht dem vom Gesetz verlangten Deutlichkeitsgebot. Wird die Belehrung im Vertragstext nicht deutlich und in hervorgehobener Form wiedergegeben, so ist ebenfalls ein fristloser Widerruf Baudarlehen denkbar.

Kompetenter Anwalt deckt Formfehler auf und ermöglicht vorzeitige Kündigung

Ein versierter Anwalt kann betroffenen Kreditnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Kreditinstitut helfen. Dieser kennt die Rechtsprechung sowie die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung sehr genau und weiß daher, wo die Fehler lauern. Zudem macht sich dieser dafür stark, dass ein fristloser Widerruf Baudarlehen seitens der Bank akzeptiert wird und dies bei einem Verzicht auf Vorfälligkeitsentschädigung. Sind erstmals Formdefizite festgestellt worden, so versucht der spezialisierte Anwalt zunächst eine gütliche Einigung mit der Bank zu erzielen. Auf dieser Weise erspart sich der Kunde viel Zeit und kann sich zeitnah um eine Refinanzierung bemühen. Sollte dieser Einigungsversuch erfolglos bleiben, so werden die Ansprüche des Kreditnehmers vor Gericht geltend gemacht.

 

Der Finanzmarkt weist eine unüberschaubare Vielzahl an Anlageangeboten auf – mit teilweise undurchsichtigen Konditionen und Konstruktionen. Dabei kann der Verbraucher längst nicht davon ausgehen, von seiner Hausbank auch tatsächlich bedarfsgerecht beraten zu werden. Zahlreiche Banken verstehen sich heute eher als Vertriebsfilialen, deren Mitarbeiter bestimmte vorgegebene Finanzprodukte an die Kundschaft bringen müssen. In Bezug auf diese Produkte weisen jedoch selbst die Berater in vielen Fällen deutliche Wissenslücken auf. Erfolgt eine Anlageempfehlung nicht bedarfsgerecht, kann dies den Kunden ein Vermögen kosten.

Häufige Gründe für Falschberatungen:

Wird dem Verbraucher ein Anlagekonzept oder Produkt verkauft wird, welches deutlich an seinen Wünschen und Bedürfnissen vorbeigeht, so ist die Beratung fehlerhaft. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein hochspekulativer Aktienfonds an einen sicherheitsorientierten Kunden verkauft wird. Oder dann, wenn ein Sparer mit einem nicht kündbaren Sparbrief die Filiale verlässt, obwohl er sein Geld eigentlich nur kurzfristig anlegen wollte. Experten gehen davon aus, dass den Kunden jährlich insgesamt ein Schaden von 40 Mrd. Euro entsteht, weil sie nicht bedarfsgerecht erfolgte. Ein wesentlicher Grund für die Falschberatung knüpft an die Provision der Berater an. So verdient ein Filialmitarbeiter etwa bei einem Aktienfonds gleich doppelt, nämlich beim Verkauf sowie in Form einer jährlichen Bestandsprovision. Gerade die Provisionspolitik einiger Banken begünstigt den Verkauf ganz bestimmter Produkte und dies oft zu Lasten des individuellen Kundenbedarfs. Die Höhe der Provision bestimmt damit in vielen Fällen die angebotenen Produkte. Im Zuge der Finanzkrise haben vor allem die Kunden hohe Verluste hinnehmen müssen, die sich auf geschlossene Fonds eingelassen haben. Dabei weist diese Anlageform sehr hohe Risiken auf, zumal das Risiko im Gegensatz zu einem normalen Aktienfonds nicht gestreut ist. Der Anleger wird hierbei Miteigentümer von Immobilien, Filmen, Unternehmen, Windrädern oder eines Schiffes. Sicherheitsbewussten Kunden ist von geschlossenen Fonds abzuraten, zumal sich der Verkauf sehr oft als schwierig und verlustreich erweist. Darüber hinaus werden hohe Provisionen fällig. Oft erhalten Kunden Verkaufsprospekte zu komplizierten Finanzprodukten, welche nicht selten mehr als 100 Seiten umfassen und nicht verbrauchergerecht aufgearbeitet und intransparent sind.

Fehlerhafte Beratung gezielt erkennen:

Um dem Vorwurf zu begegnen, dass die Beratung nicht anleger-/objektgerecht durchgeführt wurde, müssen die Bankmitarbeiter die geführten Beratungsgespräche nach strengen Vorgaben genau protokollieren. Das Dokument sollte etwa die Anlageziele sowie die Kernpunkte der Beratung umfassen. Hierbei muss der Anlageberater etwa abgleichen, inwiefern ein Anlageprodukt zum Risikoprofil des Kunden passt und zudem eine genaue Typisierung vornehmen. Das Risikoprofil muss der Bankberater im Rahmen einer ausführlichen Kundenanalyse genau eruieren. Eine große Rolle spielen hierbei etwa die finanziellen Verhältnisse, Risikobereitschaft, Anlageziele sowie die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Wertpapieren. Ein solches Dokument sollte eigentlich den Verbraucher schützen, so ist es zumindest seitens des Gesetzgebers angedacht worden. Doch nicht wenige Kundenberater setzen diese Protokolle ausschließlich dafür ein, eigene Haftungsrisiken zu minimieren und nehmen bewusst in Kauf, dass der Anleger nur suboptimal beraten wird. Unerfreulich aus Sicht des Kunden ist, dass die Beweispflicht für die Falschberatung ihm selbst obliegt. Dabei taugen die Beratungsprotokolle auch nur begrenzt zur Durchsetzung eigener Schadenersatzansprüche und um zu beweisen, dass die Beratung fehlerhaft war. In einigen Fällen sind sie allerdings als Beweismittel bestens geeignet. Dies gilt etwa dann, wenn die Risikobereitschaft des Kunden als niedrig eingestuft wurde und diesem dennoch der Erwerb griechischer Staatsanleihen nahegelegt wurde. In den letzten Jahren ergingen zahlreiche Urteile zur Falschberatung. Diese liegt laut Rechtsprechung etwa dann vor, wenn

– Bankberater Provisionen wie Managementgebühr, Ausgabeaufschlag, Rückvergütungen oder Bestandsprovision nicht offenlegen;

– Die Bank bei Auslandsanleihen nicht hinreichend über die Gefahr des Zahlungsausfalls informiert;

– Wenn auf ein in die Kritik geratenes Produkt nicht hingewiesen wird;

– Berater bei Spareinlagen nicht auf die Höhe der gesetzlichen Einlagensicherung hinweisen;

– Der Anlagevermittler ein Immobilienfonds vor dem Verkauf nicht auf Wirtschaftlichkeit überprüft;

– Der Kunde bei bestimmten Zertifikaten nicht über das Rückzahlungsszenario bei Unterschreiten bzw. Berühren der Sicherheitsschwelle unterrichtet wird.

-Bei Verbraucherdarlehensverträgen/Baufinanzierungen die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war.

Rechtsanwalt einschalten:

Die Vielfalt möglicher Falschberatungen ist sehr groß und nur schwer zu überschauen. Gleiches gilt, wenn Baufinanzierungsverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen versehen wurden, sodass der Widerruf auch heute (!) noch – ohne Angaben von Gründen – möglich ist. Es bietet sich angesichts der rechtlich komplexen Thematik und der sich fortentwickelnden Rechtsprechung dabei durchaus an, einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Zudem muss hinsichtlich der Fehlberatung stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Ein auf das Kapitalmarkt- und Bankrecht spezialisierter Rechtsanwalt ermittelt die Rechts- und Sachlage und nimmt eine Prüfung der Schadenersatzansprüche vor. Hat der Bankberater gegen seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verstoßen, so wird der Rechtsanwalt in der Regel für eine außergerichtliche Geltendmachung plädieren. Sollte diese nicht das gewünschte Ergebnis bringen, so kann dieser zu einer Klage vor einem ordentlichen Gericht raten.

Die Dresdner Kapitalanlagegesellschaft Future Business KG aA („FuBus“) hat im November letzten Jahres einen Insolvenzantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen die Infinus-Gruppe, dabei auch gegen FuBus. Neben der Anmeldung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft kommt für geschädigte Kapitalanleger die Inanspruchnahme von leitenden Angestellten bzw. Gesellschaftern, Prospektverantwortlichen und (Anlage-)Vermittlern-/Beratern in Betracht. Der mögliche Gesamtschaden der Investoren dürfte im dreistelligen Millionenbereich liegen.

Der BGH hat wieder einmal eine weitreichende und für die Verbraucher wichtige Entscheidung getroffen.  Hierzu ist am 13.05.2014 ein Urteil in Sachen Verbraucherdarlehen gefällt worden.

Viele Bankkunden können sich in diesen Tagen über die Entscheidungen des BGH freuen. Dieser hat festgestellt, dass die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen unzulässig ist. In den beiden gleichgelagerten Fällen im Revisionsverfahren die vorformulierten Geschäftsbedingungen geprüft. Die Klauseln „Bearbeitungsentgelt 1%“ und „Bearbeitungsentgelt EUR … Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“ wurden als unwirksam angesehen. Denn diese beiden Klauseln sind der Inhaltskontrolle der AGB unterliegende Preisnebenabreden. Nach der Prüfung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich, dass die Erhebung des Bearbeitungsentgelts mit der gesetzlichen Regelung nach § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Leitbild der privaten Kreditvergabe nicht vereinbar ist. Entgegen dem Gebot von Treu und Glauben werden die Privatkunden bei der Vergabe eines Verbraucherdarlehens unangemessen benachteiligt. Die Banken sind nach dem Leitbild des § 488 BGB verpflichtet ihre Kosten der Kreditvergabe und -bearbeitung über die erwirtschafteten, laufzeitabhängigen Zinsen zu begleichen. Laufzeitunabhängige Entgelte dürfen darüber hinaus nicht verlangt werden. Der BGH hat klar gestellt, dass die Kosten der Bonitätsprüfung und auch alle anderen mit dem Kredit zusammenhängenden Kosten allein aus dem laufenden Zins zu tragen sind.
Geklagt hatten ein Verbraucherschutzverein und private Darlehensnehmer. Der Verbraucherschutzverein hatte mit einer Unterlassungsklage auf den Verzicht der unwirksamen Klausel zum Bearbeitungsentgelt geklagt. Die privaten Darlehensnehmer hatten im Parallelverfahren auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts aus ungerechtfertigter Bereicherung geklagt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist immer dann gegeben, wenn Gelder ohne rechtlichen Grund geflossen sind. Der rechtliche Grund für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr war für das Kreditinstitut die Klausel, die vom BGHim Revisionsverfahren für unwirksam erklärt wurde. Mit dem Wegfall der Klausel war auch der Grund für die Zahlung weggefallen und die ungerechtfertigte Bereicherung lag vor. Die Bank musste das Bearbeitungsentgelt an die Darlehensnehmer zurückzahlen. Aufgrund derselben inhaltlichen Bedeutung der Klauseln waren die beiden Verfahren gemeinsam ausgeurteilt worden.
Bankkunden und Kunden anderer Kreditinstitute, die sich von der Entscheidung des BGH in positiver Weise betroffen fühlen, sollten zur zeitnahen Durchsetzung ihrer Ansprüche einen Anwalt aufsuchen. Die Ansprüche auf Rückerstattung der zu unrecht geforderten Bearbeitungsentgelte sollten rasch geltend gemacht werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind und einen Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers begründen.

Vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12.
Quelle: U.a. Pressemitteilung Nr. 80/2014 des BGH vom 13.05.2014.

In einem hochaktuellen und brisanten Urteil des BGH, datierend vom 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11), wurde Kunden von Lebensversicherungen ein Rückzahlungsanspruch für Ihre gezahlten Prämien zuerkannt. Dies für den Fall, dass Sie über Ihr Widerrufsrecht/Recht zum Rücktritt nicht richtig belehrt wurden.

Die Allianz nannte hierzu jüngst eine Anzahl von 100 Millionen betroffener Policen (!).
Bemerkenswert ist hier zudem, dass auch bereits gekündigte Verträge von dieser verbraucherschutzfreundlichen Regelung betroffen sind.
Das Widerrufsrecht besteht danach auch länger wie ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungprämie, d.h. grundsätzlich ohne zeitliches Limit. Dies war bis dato gerade nicht der Fall.
Es handelt sich dabei um einen Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Versicherungsgesellschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft sind immens – zum Vorteil der widerrufsbereiten Versicherungsnehmer, die diese Regelung sicher auch zum Anlass nehmen werden, ehedem überteuerte Versicherungspolicen nachträglich zu stornieren. Welches Motiv – ungünstige Konditionen oder Überrumpelungseffekt durch unrichtige/fehlende Widerrufsbelehrung – den Kunden nunmehr zum Widerruf motivieren, ist gleichgültig.
Betroffen sind v.a. Versicherungskunden, die im Zeitraum zwischen 1995 – 2007 Verträge mit den Versicherungsgesellschaften eingegangen sind.
Zahlreiche Versicherer haben bereits stille Reserven hierfür gebildet.
Die zur Rückzahlung fälligen Beiträge sind zudem zu verzinsen. Für viele Versicherungskunden wird dies ein weiteres Motiv zur Geltendmachung von Ansprüchen, möglicherweise mit anwaltlicher Unterstützung, sein.