Durchsuchung der Kanzleiräume eines Steuerberaters

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist vor Anordnung der Durchsuchung der Kanzleiräume als milderes Mittel ein Herausgabeverlangen nach den Vorschriften der StPO zu prüfen. Gegen den Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft.