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Lebensversicherungen – Widerruf

Der Europäische Gerichtshof (vgl. EUGH v. 19.12.2013, Az. 209/12)  hat entschieden, dass Kunden, die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über Ihr Widerrufsrecht nicht richtig belehrt wurden, ihre Verträge grundsätzlich nachträglich zeitlich unbegrenzt widerrufen können. Die deutsche Gesetzesvorschrift, welche für die Jahre 1994 bis 2007 die Widerrufsfrist auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie limitierte, ist hiernach europarechtswidrig. Der Vorteil für Versicherungsnehmer liegt auf der Hand: Nach Widerruf der Police könnten diese – anders wie im Falle der Kündigung  – einen deutlich höheren Rückkaufwert verlangen (zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe).