Makler-/Kaufrecht

Der Verkäufer haftet für arglistige Täuschung („Angaben ins Blaue hinein“) des Grundstücksmaklers, soweit diesem die Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen überlassen wurde (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.01.2011 – 13 U 148/10).