Veschwiegende Innenprovision/BGH aktuell: Keine Offenlegungspflicht bei Finanzierungsberatung

Der Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu: Vereinbarte Innenprovisionen müssen Kreditinstitute nur im Rahmen der Anlageberatung und nicht im Zusammenhang mit erbrachter Finazierungsberatung offenlegen, vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2014,  XI ZR 247/12:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die empfangene Vermittlungsprovision, da die Rechtsprechung des Senats zur Pflicht der Bank, auf Rückvergütungen hinzuweisen, eine – hier nicht vorliegende – Kapitalanlageberatung voraussetzt, die Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung ohnehin keine Rückvergütung nach diesen Grundsätzen darstellt und solche Provisionen offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig sind“, heißt es dazu in dem Urteil. Und weiter: „Nach der Rechtsprechung des Senats sind die von der Revision in Anspruch genommenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar.“