Wüstenrot AG unterliegt – Kündigung von Bausparverträgen rechtswidrig – LG Stuttgart (12 O 97/15)

1. Landgericht Stuttgart: MPH Legal Services erstreitet erneut Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags durch die Wüstenrot Bausparkasse AG

Stuttgart, 26.10.2016: Die Kündigung von zuteilungsreifen, aber nicht voll besparten Bausparverträgen ist rechtswidrig.

Die Chancen für Bausparkunden der Wüstenrot AG mit gekündigten Bausparverträgen stehen weiterhin gut. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.10.2016  (Az. 21 O 271/16) entschieden, dass die durch die Wüstenrot AG ausgesprochene Kündigung eines Bausparvertrags unwirksam sei.

Die Klägerin schloss am im Jahr 2001 mit der Beklagten einen Bausparvertrag unter Zugrundlegung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Sparkasse (ABB). Der Bausparvertrag ist seit 2005 zuteilungsreif. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag im Jahr 2015, wobei sie ihr Kündigungsrecht im Wesentlichen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte. Die Klägerin beantragte den unveränderten Fortbestand des Bausparvertrags.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass der Bausparvertrag durch die Kündigung der Wüstenrot AG nicht beendet worden ist.

Das LG Stuttgart ist der Auffassung, dass ein Kündigungsrecht nicht auf § 488 Abs. 3 gestützt werden könne, da die Parteien durch die wirksam einbezogenen ABB dieses dispositive Kündigungsrecht abbedungen haben. Damit folgt das Gericht dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.10.2011 (Az. 9 U 151/11, noch nicht rechtskräftig), wonach eine Unkündbarkeit bejaht wurde, solange die Auszahlung des Darlehens möglich sei und der Bausparer seine hierzu erforderlichen Sparpflichten erfüllt.

Mangels voller Ansparung der vereinbarten Bausparsumme durch die Klägerin sei daher eine Kündigung nicht möglich.

Weiter bestehe kein gesetzliches Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Voraussetzung für eine solches Recht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht schon die Zuteilungsreife des Bausparvertrags, sondern erst der vollständige Empfang des Darlehens durch die Beklagte als Darlehensnehmerin, also die vollständige Valutierung des Darlehensbetrags.

Aus der ABB der Beklagten ergebe sich, dass der Bausparer bis zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens durch die Bausparkasse zu weiteren Einzahlungen berechtigt und verpflichtet sei. Da diese Bestimmungen ausdrücklich an den Zeitpunkt der Auszahlung des Bauspardarlehens anknüpfen, könne auch nur dieser für die vollständige Valutierung maßgeblich sein.

Entgegen der Auffassung der Beklagten, könne eine Kündigung auch nicht auf §§ 490 Abs. 3, 314, 313 Abs. 3 BGB gestützt werden. Weder die über 10 Jahre nicht erfolgte Inanspruchnahme des Bauspardarlehens noch die gegenwärtige Zinsentwicklung führen zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Bausparvertrags.

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2. Landgericht Stuttgart: MPH Legal Services erstreitet Unwirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags durch die Wüstenrot Bausparkasse AG

Mit Urteil vom 23.12.2015 – inzwischen rechtskräftig – gab das LG Stuttgart (12 O 97/15) der Klägerin Recht. Die vier streitgegenständlichen Bausparverträge waren seit über 10 Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart. Die Kammer erteilte der Beklagten eine Absage, welche die Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte.

Dies u.a. mit der nachfolgenden Begründung:

Bei einem Bausparvetrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Phasen, so die Kammer. Auch wenn die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Einordnung des Bausparvertrags als Darlehensvertrag, Bausparer als Darlehensgeber in der Ansparphase) bejaht wurde, verneinte die Kammer das Vorliegen dessen tatbestandlicher Voraussetzungen im Übrigen, namentlich den (vollständige) Empfang des Darlehens (durch die Beklagte als Darlehensnehmerin im Sinne dieser Vorschrift). Es ist somit keinesfalls auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife abzustellen.

Die Kammer ließ sich auch nicht von dem Argument beeindrucken, die Beklagte sei andernfalls der Gefahr ausgesetzt, für einen unbestimmten Zeitpunkt nicht marktgerechte Zinszahlungen leisten zu müssen.

Auch eine Korrektur dieser Rechtsauffassung gem. den Rechtsgedanken der §§ 313 f. BGB erteilte die Kammer eine Absage. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die speziellere Vorschrift. Auch der Schutz des Bausparkollektivs rechtfertige keine Korrektur. Auch liege kein Missbrauch des Bausparvertrages als reiner Sparvertrag vor. Das Urteil ist seit 03.05.2016 wegen Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftig.

Eine wichtige Notable am Rande: Die Kammer stellte ferner klar, dass ein von der Beklagten gewährtes Bonusguthaben nicht dazu führen kann, dass eine Vollbesparung durch die Beklagte eigenmächtig herbeigeführt werden kann. Der Zinsbonus wird nämlich gem. den hier einschlägigen ABB der Beklagten erst mit Annahme der Zuteilung (seitens des Bausparkunden) zugeschrieben, was seitens der Klägerin gerade nicht erfolgte.

Ergo: Verträge sind bindend, jede Partei muss das Risiko einer für sie nachträglichen Zinsentwicklung selbst tragen. Dies ist bei langfristigen Sparanlagen nicht anders und das Risiko einer nicht zutreffenden Prognose zukünftiger Marktentwicklungen trägt jede Partei selbst.

Für die Klägerin: Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services: www.mph-legal.de/lp/bausparvertrag-gekuendigt-so-wehren-sie-sich/