Kündigungsfristen bei geschlossenen Fonds

Vereinbarungen, wonach die oben bezeichneten Erscheinungsformen von Personengesellschaften erst nach Jahrzenten (konkret 31 Jahren) gekündigt werden können, sind nach § 723 Abs. 3 BGB unzulässig. Die Folge ist die jederzeitige Kündbarkeit der Beteiligung durch den Gesellschafter/Teilhaber (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.2012 – II ZR 205/10).