Der Bundesgerichtshof hat aktuell im Rahmen von zwei Entscheidungen entschieden, dass die Erhebung von laufzeitunabhängigen Berarbeitungsgebühren/Bearbeitungsentgelten von Banken gegenüber Unternehmern im Rahmen von Darlehensverträgen rechtswidrig ist und die Gebührenzurück gefordert werden können (BGH, Urteile vom 04.07.2017, XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte sind rechtswidrig und halten AGB-rechtlichen Vorgaben nicht stand, so die Karlsruher Richter.
Gebühren sind unangemessene Benachteiligung
Begründung: Es handele sich um Preisnebenabreden, welche den Vorgaben der §§ 307 ff. BGB standhalten müssten, diesen aber nicht gerecht werden. Bearbeitungsentgelte sind mit den wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung – hier § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – nicht zu vereinbaren, weil hiermit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, hier der betroffenen Darlehensnehmer/Unternehmer, einhergehe.
Auch steuerliche Vorteile, welche Unternehmer aus diesen Entgelten gegebenenfalls ziehen könnten, ändert nichts an der Rechtauffassung, dass diese Bearbeitungsentgelte, wie schon zuvor im Rahmen von Darlehen an Verbraucher entschieden wurde, zu Unrecht erhoben worden sind.
Auch „Handelsbrauch“ kein Argument
Auch ein von den Banken an den Haaren herangezogener Verweis auf einen „Handelsbrauch“ ließ der BGH nicht gelten. Gleiches gilt hinsichtlich einer von den Banken angeführten geringeren Schutzwürdigkeit von Unternehmern – gegenüber Verbrauchern – auf Darlehensnehmerseite. Der Bundesgerichtshof spricht hier von der unzulässigen Ausnutzung einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken gegenüber Unternehmern – wie auch Verbrauchern – auf Darlehensnehmerseite.
Der gebotene gegenseitige Interessenausgleich lasse hier nur die Wertung zu Gunsten der Darlehensnehmer zu, so die Richter des XI. Senats. Die Bearbeitungsgebühren sind somit den Darlehensnehmern zurückzuzahlen.
MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt Darlehensnehmer (Unternehmer wie Verbraucher) gegenüber Finanzdienstleistungsunternehmen auch im Bereich der Rückforderung unzulässig erhobener Bearbeitungsentgelte.