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Arbeitsplatz gekündigt? Wir vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber bundesweit!

Kündigungsschutzklage jetzt! Wir vertreten Sie bei arbeitgeberseitig erfolgter Kündigung Ihres Arbeitsplatzes!

1. Kündigung nicht akzeptieren! Kündigungsschutzklage zeitnah beim Arbeitsgericht einreichen!

Sie sind gekündigter Arbeitnehmer oder Ihnen wird eine Kündigung in Aussicht gestellt? Vorab: Unterschreiben Sie auf keinen Fall übereilt eine Aufhebungsvereinbarung!

Bei einer arbeitgeberseitig erfolgten Kündigung handelt es sich in der Regel um kein unabwendbares Ereignis! Der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weitreichend und die Rechtsprechung überaus arbeitnehmerfreundlich!

Ziel der Kündigungsschutzklage ist der Erhalt des Arbeitsplatzes, zumindest aber die Trennung vom Arbeitgeber gegen eine lukrative Abfindung.

2. Frist für Kündigungsschutzklage beachten!

Die Kündigungsschutzklage – gerichtet auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses – muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden, welches für den Arbeitgeber örtlich zuständig ist. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer sich auf die mangelnde Schriftform der Kündigung berufen will, gilt die Dreiwochenfrist nicht.

3. Kündigungsschutz bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes besonders stark!

Auf die meisten Arbeitsverhältnisse ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Hier wird des für den Arbeitgeber besonders schwer, sich vom Arbeitnehmer zu trennen. Voraussetzung für den Anwendbarkeit ist, dass der Betroffene (i) Arbeitnehmer ist, (ii) das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat und in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (nicht Auszubildende) beschäftigt werden (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Soweit, wie bei den meisten Arbeitsverhältnissen der Fall, das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, ist eine Kündigung nur beim Vorliegen von betriebs-/verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgründen möglich. Die Darlegungs-und Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Die Hürden hierfür sind hoch!

Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Arbeitgeber bundesweit.

 

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