EC-Kartenmissbrauch und Kreditkartenmissbrauch – Wann haftet die Bank?
Die Vorschriften über Zahlungsdienste sind in den §§ 675 ff. BGB geregelt und selbst für Fachkundige meist schwer zu verstehen. Deshalb sind sie jedoch nicht weniger praxisrelevant. Laut Statistik wurden 2019 ganze 22.286 Betrugsfälle bezüglich unberechtigter Abhebungen mit Karte und PIN und 12.090 Betrugsfälle mittels Lastschriftverfahren (ohne PIN) polizeilich erfasst.
Doch wer haftet in diesen Fällen?
Grundsätzlich ist dies einfach erklärt: Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Haftung finden sich in den §§ 675 u ff. BGB.
Bei nicht autorisierten Zahlungen haftet grundsätzlich die Bank nach § 675 u S. 2 BGB.
Wurde die EC- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet, also beispielsweise entwendet oder ist sie sonst abhandengekommen, hat die Bank jedoch gegen ihren Kunden unter den Voraussetzungen des § 675 v BGB einen Gegenanspruch.
Um zu verstehen, wann ein solcher Gegenanspruch der Bank besteht, muss man die Struktur des § 675 v BGB näher betrachten.
Zur Haftungslage bei missbräuchlicher Verwendung einer EC-Karte
§ 675 u BGB regelt, dass bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang seitens des Kartenausstellers kein Anspruch auf Zahlung gegen den Kunden besteht. Vorliegend lag de lege lata keine Autorisierung seitens unseres Mandanten vor.
Kein Einwand der Rechtzeitigkeit der Kartensperre
Die Kartensperre muss unstrittig ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen werden. Dies ist auch gesetzlich festgeschrieben. Nach der Neuregelung des § 675 l Satz 2 BGB ist der Zahler kraft Gesetzes verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Das LG Berlin (LG Berlin, Urt. v. 18.07.2002 – 51 S 84/02) hielt es für grob fahrlässig, wenn die Karte nach dem Einzug an dem Automaten einer Fremdbank erst drei Tage später gesperrt wird.
Vorliegend genügte der Kunde dem Unverzüglichkeitserfordernis, indem er den Verlust unverzüglich nach dessen Registrierung meldete.
Haftungsverteilung bei EC-Kartenmissbrauch
Die Haftungsverteilung bei einer missbräuchlichen – d.h. ohne wirksame Zustimmung des Zahlers – Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments (hier einer EC-Karte) richtet sich nach den Vorschriften der § 675 u ff. BGB.
Die Haftung des Zahlers/Karteninhabers ist hiernach gemäß § 675 u BGB grundsätzlich ausgeschlossen.
Abweichend hiervon regelt § 675 v BGB Schadensersatzansprüche für abhanden gekommene (u.a.) Karten. Die Haftung des Karteninhabers („Zahlers“) ist in dieser Konstellation der autorisierten Verwendung grundsätzlich auf 50 Euro beschränkt.
Absatz 1: Grundsätzliche Haftung des Kunden bis 50 €
Grundsätzlich haftet der Kunde bei Verlust oder Diebstahl der Karte nach Absatz 1 der Norm gegenüber seiner Bank bis zu einem Betrag von 50,00 € selbst. Die volle Haftung trifft ihn hingegen, wenn er fahrlässig oder gar betrügerisch gehandelt hat, dazu jedoch später.
Absatz 2: Ausnahmen der Haftung
Zunächst ist auf die Ausnahmen der Haftung bis zu 50 € einzugehen. Eine solche trifft den Kunden nämlich dann nicht, wenn es ihm entweder nicht möglich war, den Verlust oder Diebstahl zu bemerken oder wenn der Verlust durch einen Angestellten der Bank verursacht wurde.
Um sich durch die Behauptung entlasten zu können, den Verlust der Karte nicht bemerkt zu haben, ist es unerlässlich, die Abbuchungen auf dem Konto regelmäßig zu prüfen und bereits bei geringen, unberechtigt abgebuchten Beträgen die Karte bei der Bank sperren zu lassen.
Absatz 3: Vollständige Haftung des Kunden
Entgegen der Beschränkung des Absatzes 1 kann der Kunde von seiner Bank auch hinsichtlich der gesamten Abbuchung in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde entweder in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung herbeigeführt hat.
Insbesondere auf das Merkmal der grob fahrlässigen Vertragsverletzung soll hier näher eingegangen werden.
Eine solche grobe Fahrlässigkeit wurde durch die Rechtsprechung beispielsweise bejaht, wenn der Kunde die Karte auf einer Urlaubsreise unbeaufsichtigt in seinem Hotelzimmer liegen lässt oder sich nicht regelmäßig über den Verbleib der Karte versichert.
Ebenfalls als grob fahrlässig gilt, wenn die PIN gemeinsam mit der Geldkarte in einem Geldbeutel aufbewahrt wird, wenn die Geldkarte an Orten mit viel Personenverkehr, beispielsweise beim Einkaufen, über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt offen liegen lässt, oder diese unbeaufsichtigt in seinem Fahrzeug oder auch am Arbeitsplatz zurücklässt.
Einen recht neuen Fall zum Thema grobe Fahrlässigkeit hatte zudem das Amtsgericht Frankfurt a.M. zu entscheiden (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 06.08.2019, 30 C 4153/18):
Dem lag die Konstellation zugrunde, dass ein Gast seine Rechnung in einem Lokal zunächst mit der EC-, später mit der Kreditkarte bezahlen wollte und die Kellnerin ihm vorspiegelte, die Bezahlung mit dem Gerät habe nicht funktioniert und müsse wiederholt werden. Tatsächlich jedoch wurde der Betrag auf diese Weise mehrfach vom Konto des Gastes abgebucht.
Das Gericht lehnte in diesem Fall einen Anspruch des Karteninhabers nach § 675 u S. 2 BGB ab, da die Abhebung mittels der richtigen Karte und PIN erfolgte, es sich mithin um einen autorisierten Zahlungsvorgang handelte.
Vielmehr musste der Karteninhaber selbst aufgrund einer fahrlässigen Verletzung seiner Vertragspflichten nach § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB für den entstandenen Schaden haften.
Der Bezahler muss sich bei einem (angeblichen) Abbruch der Transaktion unbedingt einen Abbruchbeleg für die gescheiterte Transaktion aushändigen lassen. Nur durch diesen Beleg kann er den Beweis erbringen, dass er seinen Vertragspflichten nachgekommen ist.
Allgemein gilt beim Umgang mit EC- und Kreditkarten: Vorsicht! Also insbesondere:
- Bei einem Verlust sollte die Karte schnellstmöglich gesperrt werden
- Karte und PIN dürfen nie gemeinsam aufbewahrt werden
- Die PIN darf Dritten nicht mitgeteilt werden
- Bei Eingabe der PIN muss das Tastenfeld mit der Hand abgeschirmt werden
Auch die Absätze 4 und 5 der Vorschrift regeln weitere Fälle, in denen der Kunde abweichend von den Absätzen 1 und 3 von der Haftung befreit ist. Da es sich hierbei jedoch um Ausnahmesituationen handelt, soll auf diese im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen werden.