Geldwäsche im strafrechtlichen Sinne
Geldwäsche ist ein zentraler Begriff im internationalen Strafrecht und bezieht sich auf den Prozess, in dem Gelder oder sonstige Vermögenswerte durch bewusstes Vertuschen ihrer kriminellen Herkunft in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.
Herkömmlich werden drei Phasen beschrieben: Zunächst werden illegal erworbene Vermögenswerte auf verschiedene Weise in den regulären Finanzkreislauf eingespeist (placement). Im zweiten Schritt wird deren Spur dann durch eine Kette von Transaktionen verwischt (layering). Zuletzt werden die Vermögenswerte reinvestiert (integration).
In Deutschland ist die Aufsicht der Geldwäsche im Geldwäschegesetz geregelt. Sie ist zudem durch § 261 Strafgesetzbuch (StGB) gesondert unter Strafe gestellt. Die Norm beschreibt die Straftatbestände, die mit der Verschleierung von Vermögenswerten zusammenhängen.
- Objektiver Tatbestand
Wie aus dem Wortlaut von § 261 StGB hervorgehet, werden in den Absätzen 1 und 2 verschiedene Handlungen im Umgang mit Gegenständen bestraft, wie zum Beispiel das Verbergen oder Verschleiern ihrer Herkunft, aber auch bereits das bloße Verschaffen oder Verwahren. Gegenstand meint alle Rechtsobjekte, die einen Vermögenswert haben. Die betroffenen Vermögenswerte müssen dabei aus einer rechtswidrigen Tat stammen; diese sind in § 261 Absatz 1 Satz 1 abschließend aufgeführt e.g. Diebstahl (§ 242), Betrug (§ 263), Korruption (§ 331 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Aufgrund der Erforderlichkeit der Vortat wird die Geldwäsche als sog. Abschlussdelikt bezeichnet. Nicht erforderlich ist, dass der Täter selbst an der Straftat unmittelbar beteiligt war, die das illegale Vermögen hervorgebracht hat.
Handlungen die unter den Tatbestand der Geldwäsche fallen könnten etwa die Einzahlung auf Bankkonten oder das Tätigen von Investitionen, die Übertragung und Verlagerung von Vermögenswerten sowie die Verwendung komplexer Transaktionsnetzwerke oder Scheinunternehmen sein. Entscheidend ist, dass die Handlung darauf gerichtet ist, die Herkunft des Vermögens zu verbergen.
- Subjektiver Tatbestand: Abgrenzung von Vorsatz und Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche
Schließlich muss für eine Bestrafung nach § 261 StGB dem Täter die Tat auch subjektiv vorwerfbar sein. Im Kontext des Geldwäschevergehens ist die Frage, ob der Täter mit Vorsatz oder aufgrund von Leichtfertigkeit handelt, von großer Bedeutung. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit und die Strafhöhe (vgl. § 261 Absatz 5 StGB).
Vorsatz
Einfacher Vorsatz bezeichnet im Strafrecht, dass der Täter die Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Im Fall von der Geldwäsche muss der Täter also erkennen, dass das Geld oder die Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammen und den Umstand der Herkunft vorsätzlich verschleiern.
Leichtfertigkeit
Vorsätzliches Handeln ist vom fahrlässigen Handeln abzugrenzen. Eine spezielle Form der Fahrlässigkeit ist die Leichtfertigkeit, die sich in § 261 Absatz 5 StGB findet und zu einer milderen Strafe führt. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, die nicht mehr als normale Fahrlässigkeit angesehen werden kann. Der Täter handelt demnach nicht mit dem Willen, die Herkunft des Vermögens zu verschleiern, erkennt jedoch aus grober Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit nicht, dass das Vermögen illegal ist.
Im Zusammenhang mit Geldwäsche kann Leichtfertigkeit etwa dann vorliegen, wenn eine Person in einem Geschäft oder einer Transaktion involviert ist, ohne die Herkunft der Gelder ausreichend zu hinterfragen. Der Täter könnte in diesem Fall etwa das Risiko der Verschleierung der Herkunft von Vermögenswerten in Kauf nehmen, ohne absichtlich zu handeln.
- Neue Entwicklungen: Missbräuchliche Tätigkeit als Finanzagent
In jüngerer Zeit ist die missbräuchliche Tätigkeit als Finanzagent zu einem Anwendungsfall der Geldwäsche geworden. Ein Finanzagent in eine Person oder ein Unternehmen, das in finanzielle Transaktionen als Vermittler oder Vertreter für andere Personen handelt. In vielen Fällen ist der Finanzagent ein Mittelmann, der als Dritte Partei Transaktionen durchführt, um dem wahren Eigentümer von Vermögenswerten zu verschleiern. In Bezug auf Geldwäsche ist die Rolle der Finanzagenten zweigleisig: Zum einen führt ein Finanzagent Transaktionen durch, bei denen illegales Geld von einem Ort zum anderen bewegt wird, um das Geld so von seiner „kriminellen Quelle“ zu treffen, sodass es unauffällig in den legalen Wirtschaftskreislauf integriert werden kann. Zum anderen agiert ein Finanzagent oft im Namen eines anderen und sorgt durch die Nutzung von Strohmännern, Scheinfirmen oder falschen Identitäten dafür, dass der wahre Eigentümer des Vermögens unbekannt bleibt.
Das Geld, das durch den Finanzagenten „gewaschen“ werden soll, stammt dabei oft von Personen, die ihrerseits Opfer von Phishing geworden sind. „Die Täter sind selbst in der Lage, das Geld des Opfers abzubuchen, wollen es aber nicht einfach auf ihr Privatkonto auszahlen. Zur Verschleierung werben sie einen Finanzagenten an.
Eine besondere Problematik ergibt sich dann, wenn die Täter sich als seriöse Unternehmen ausgeben und so im Internet potenzielle Finanzagenten anwerben (zum Beispiel als „Treuhandagent“, „Lieferungsmanager“, „Finanztransaktionsmanager“, „Prozessmananger“ o. Ä.). Häufig sind sich die Angeworbenen nicht bewusst, dass sie sich dadurch an einer Geldwäsche beteiligen und werden so selbst Opfer des Betrügers. Wurden Sie Opfer solch einer Anwerbung und selbst angezeigt, kommt es insbesondere darauf an nachzuweisen, dass sie ohne Vorsatz und allenfalls leichtfertig gehandelt haben.
Fazit
Geldwäsche stellt eine schwerwiegende Straftat dar, die nicht nur die Herkunft illegaler Vermögenswerte verschleiert, sondern auch die Integrität der Wirtschaft und des Finanzsystems gefährdet. Die strafrechtliche Bestimmung des § 261 StGB stellt sicher, dass Personen, die in Geldwäsche verwickelt sind, mit empfindlichen Strafen rechnen müssen. Sollten Sie mit dem Vorwurf der Geldwäsche konfrontiert sein, ist es daher entscheidend, unverzüglich rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere kann das Strafmaß abhängig davon, ob die Tat mit Vorsatz oder aufgrund von Leichtfertigkeit begangen wurde, stark divergieren! Bevor Sie Angaben zur Sache machen, sollten Sie einen versierten Anwalt aufsuchen.
Wir vertreten Betroffene in Geldwäscheverdachtsfällen bundesweit! Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.