Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per E-Mail und/oder Messenger (WhatsApp etc. pp.) ist unwirksam. Gemäß § 623 BGB bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung der Schriftform: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Schriftform ist aber nicht gleichzusetzen mit bloßer Textform. Hiergegen sollte ggf. unter anwaltlicher Zuhilfenahme eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
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