Eine Vielzahl vom Immobiliendarlehen können wegen formaler Fehler, v.a. aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen, ohne Gebühren und Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies ebnet den Weg für eine Umschuldung auf ein Neudarlehen zu derzeit historisch niedrigen Baugeldzinsen.

Der Verkäufer haftet für arglistige Täuschung („Angaben ins Blaue hinein“) des Grundstücksmaklers, soweit diesem die Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen überlassen wurde (OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.01.2011 – 13 U 148/10).