Genossenschaftsbeitritt

Verfolgt der Anleger durch einen kreditfinanzierten Kauf von Genossenschaftsanteilen primär Kapitalanlage- bzw. steuerliche Zwecke, kann ein verbundenes Geschäft vorliegen. Der Anleger ist dann nach berechtigtem Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den Beitritt zur Genossenschaft gebunden (BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 297/08)