Kapitalanlage: Schadensersatzanspruch wegen Beratungsfehlern:

Anleger stützen sich bei ihrer Anlageentscheidung meist auf eine zuvor erfolgte Beratung durch ihre Bank. Hierbei besteht die Gefahr, dass sich die gekauften Wertpapiere nicht so wie erwünscht entwickeln. Betroffene Anleger finden sich häufig mit diesem Verlust ab, da sie eine Auseinandersetzung mit ihrer Bank scheuen.
Allerdings besteht häufig die Möglichkeit, dass betroffene Kunden Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung gegen ihre Bank geltend machen können.
Ein solcher Schadensersatzanspruch erwächst aus einem Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit haftungsrechtlich relevanten Pflichten, welcher zustande kommt, wenn ein Kunde an die Bank herantritt, um über eine Kapitalanlage beraten zu werden.
Die jüngere Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat zu einzelnen Beratungsfehlern Stellung genommen.
Mit Urteil vom 29.01.2015, Az. III ZR 547/13 hat der BGH sich zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen geäußert. Eine Pflichtverletzung in Form eines Beratungsfehlers des nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters –oder vermittlers liege zum einen dann vor, wenn er nicht unaufgefordert über solche Vertriebsprovisionen aufklärt, die eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Zum anderen verletzte er seine Beratungspflicht, wenn er nicht etwaige irreführende oder unrichtige Angaben zur Vertriebsprovisionen rechtzeitig richtigstelle. Der BGH begründet das Bestehen dieser Pflichten damit, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen. Dies sei wiederum für die Anlageentscheidung derart bedeutsam, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werde müsse.
In demselben Urteil bejahte der BGH auch das Bestehen einer Aufklärungspflicht bezüglich einer eingeschränkten Fungibilität von Anteilen an geschlossenen Fonds. Dies werde auch dann relevant, wenn die Anlage der Alterssicherung dient.
Ein weiteres Urteil des BGH vom 18.02.2016, Az. III ZR 14/15 beschäftigte sich mit der Nachhaftung des Kommanditisten. Eine Pflichtverletzung liege dann vor, wenn der Kunde über das das Risiko des Anleger-Kommanditisten, dass seine Haftung trotz vollständige erbrachter Einlage wieder auflebt, nicht rechtszeitig, richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werde.
Bei Verletzung einer solchen Pflicht, besteht für den betroffenen Anleger die Möglichkeit der Rückabwicklung des Abschlusses der Kapitalanalage. Hierbei kann der Anleger das komplette eingesetzte Kapital gegen Rückübertragung der „wertlosen“ Anlage verlangen. Zudem hat er einen Anspruch auf den entstandenen Zinsverlust für den Zeitraum, in dem das Anlagekapital in der Anlage investiert war.
Daher ist ein Anleger, der durch eine Kapitalanlage einen Schaden erlitten hat, zu raten, Ansprüche gegen die beratende Banken und Sparkassen von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht)

Die Dresdner Kapitalanlagegesellschaft Future Business KG aA („FuBus“) hat im November letzten Jahres einen Insolvenzantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen die Infinus-Gruppe, dabei auch gegen FuBus. Neben der Anmeldung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft kommt für geschädigte Kapitalanleger die Inanspruchnahme von leitenden Angestellten bzw. Gesellschaftern, Prospektverantwortlichen und (Anlage-)Vermittlern-/Beratern in Betracht. Der mögliche Gesamtschaden der Investoren dürfte im dreistelligen Millionenbereich liegen.

Anleger und sonstige Gläubiger der durch Malte Hartwig und andere Fondsmanager verwalteten Investitionsvehikel sollten Ihre Ansprüche zeitnah anmelden und ggf. einklagen. Es gibt Schwierigkeiten mit der Auszahlung von investiertem Kapital in div. geschlossene Fonds, Genussrechte und stille Beteiligungen. Die Staatsanwaltschaft München prüft den Anfangsverdacht des Betrugs.

PROKON droht mit Insolvenz

Für den Fall des Abzugs weiterer Investorengelder droht der Windanlagenfinanzierer/die Ökostromfirma PROKON mit der (Plan-)Insolvenz.Unter Hinweis auf die sehr angespannte Liquiditätslage will die Firma verhindern, dass ihre – mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von fast 1,4 Milliarden engagierten – ca. 75000 Anleger (!) ihr in Genussrechte investiertes Kapital vorzeitig abziehen. Dieses Aufforderung geht einher mit einer Aufforderung auf Verzicht von Zinsausausschüttungen und einer nur in Raten – konkret: über zwölf Monate – zu erfolgenden Auszahlung des investierten Kapitals für die Zeit  nach dem 31.10.2014. Bereits im Jahre 2013 wurden Investoren aufgefordert, die Zinsen (bis zu 8 % jährlich) für das 2. Halbjahr liquiditätsschonend im Unternehmen zu belassen. Im Insolvenzverfahren steht wegen des Nachrangs der Genussrechte den hierüber investierten Gläubigern nicht einmal eine Insolvenzforderung zu. Bereits im Jahre 2012 hat das OLG Schleswig-Holstein einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Dies unter Verweis auf einen Verkaufsprospekt, der irreführende Aussagen zur vermeintlichen Sicherheit der beworbenen Genussrechte enthalten habe. Zu Unrecht werde so den Investoren vorgetäuscht, das Investment sei – einer Spareinlage vergleichbar – sicher.Die Inanspruchnahme fachkundigen Rates zum weiteren Vorgehen und der Anmeldung von Ansprüchen scheint vor diesem Hintergrund angebracht zu sein.

Der Europäische Gerichtshof (vgl. EUGH v. 19.12.2013, Az. 209/12)  hat entschieden, dass Kunden, die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über Ihr Widerrufsrecht nicht richtig belehrt wurden, ihre Verträge grundsätzlich nachträglich zeitlich unbegrenzt widerrufen können. Die deutsche Gesetzesvorschrift, welche für die Jahre 1994 bis 2007 die Widerrufsfrist auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie limitierte, ist hiernach europarechtswidrig. Der Vorteil für Versicherungsnehmer liegt auf der Hand: Nach Widerruf der Police könnten diese – anders wie im Falle der Kündigung  – einen deutlich höheren Rückkaufwert verlangen (zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe).

Die Dresdner Kapitalanlagegesellschaft Future Business KG aA („FuBus“) hat im November diesen Jahres einen Insolvenzantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen die Infinus-Gruppe, dabei auch gegen FuBus. Neben der Anmeldung von Ansprüchen gegen die Gesellschaft kommt für geschädigte Kapitalanleger die Inanspruchnahme von leitenden Angestellten bzw. Gesellschaftern, Prospektverantwortlichen und (Anlage-)Vermittlern-/Beratern in Betracht. Der mögliche Gesamtschaden der Investoren dürfte im dreistelligen Millionenbereich liegen.

Verfolgt der Anleger durch einen kreditfinanzierten Kauf von Genossenschaftsanteilen primär Kapitalanlage- bzw. steuerliche Zwecke, kann ein verbundenes Geschäft vorliegen. Der Anleger ist dann nach berechtigtem Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den Beitritt zur Genossenschaft gebunden (BGH, Urt. v. 01.03.2011 – II ZR 297/08)