bankenrecht

Vertretung geschädigter Bankkunden/Kapitalanleger

Im Bankrecht vertreten wir geschädigte Bankkunden/Kapitalanleger (u.a. bei Fonds, Immobilienanlagen, Wertpapieren, Termingeschäften, strukturierten Produkten) und Darlehensnehmer/Baufinanzierungskunden (z.B. Widerruf von (Verbraucher-) Darlehensverträgen, Rückforderung von Bearbeitungsgebühren u.ä.). Beratung zu Finanzanlagen des grauen Kapitalmarkts und Prüfung von Ansprüchen gegen Bankberater und Vermittler von Finanzanlagen/Investments.

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M.

Sprechen Sie uns an! Nehmen Sie jetzt Kontakt auf.

https://www.tagesschau.de/inland/regional/hessen/hr-dsl-bank-laesst-kunden-aus-weilburg-im-regen-stehen-100.html

Über € 71.000,00.- Schaden durch DKB Bank erstattet! Kreditkartenbetrug bei der DKB Bank! DKB Bank Deutsche Kreditbank AG erstattet unserem Kunden über € 71.000,00! Kurz nach Klageeinreichung beim Landgericht Berling hatte die DKB Bank ein Einsehen und entschädigte unseren Mandanten, welcher im Besitz einer nicht benutzten Visa-Debitkarte war, über welche der Täter in 115 Fällen (!) verfügte und u.a., zahlreiche Einkäufe von Luxusartikeln vornahm.

Unser Mandant ist überglücklich, zumal ihm auch ein wesentlicher Teil der Rechtsverfolgungskosten erstattet werden.

Für den Kläger: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Darlehen oder Schenkung?

Klageforderung des Klägers über € 380.000,00.-! Unsere Kanzlei positioniert sich für Mandantin/Beklagte vor dem Landgericht Ellwangen. Dieses wird darüber zu befinden haben, ob Leistungen von über € 380.000,00.- als Darlehen oder Schenkung erbracht wurden und somit ein potentieller Rückzahlungsanspruch besteht oder nicht.

MPH Legal Services vertritt Mandaten in zahlreichen Verfahren zu Schenkungs- und Darlehensfragen. Namentlich, aber nicht nur bei zerbrochenen Beziehungen werden häufig hohe Rückzahlungsforderungen geltend gemacht.

Postbank erstattet € 32.000,00.- nach Klageerhebung vor dem Landgericht Bonn!

Den Kunden der Postbank, einem Ehepaar aus Hessen, war durch strafrechtlich relevante Handlungen seitens eines diesseits ungekannten Täters im Rahmen mehrerer/insgesamt von vier Online-Überweisungen ein Gesamtschaden in Höhe von € 32.000,00.- entstanden.

In vier Zahlungstranchen von € 4.000,00.-/€ 10.000,00.- /€ 8.000,00.-/€ 10.000,00.- wurde der eingangs benannte Betrag gestückelt – und durch die Kunden selbstredend nicht autorisiert – auf zwei ausländische Bankkonten überwiesen. Die Kunden machten sodann mit unserer Unterstützung Ansprüche wegen missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsinstrumenten, resultierend aus einer Betrugs- bzw. Pishing-Attacke im März diesen Jahres, gegen die Postbank geltend.

Die Haftungsregeln bei nicht autorisierten Kontoverfügungen stellen sich wie folgt dar:

Die Haftungsverteilung bei einer missbräuchlichen – d.h. ohne Zustimmung des Zahlers – Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments richtet sich nach den Vorschriften der § 675 u ff. BGB.

Die Haftung des Kontoinhabers ist hiernach gem. § 675 u BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 675 u BGB regelt, dass der Kontoinhaber („Zahler“) gegen sein Kreditinstitut („Zahlungsdienstleister“) einen Rückzahlungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen hat. Unter „nicht autorisierten Zahlungen“ versteht man Zahlungsvorgänge, die ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers ausgeführt werden.

Nachdem die Postbank den vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben unserer Kanzlei nicht nachkam, wurder kurzerhand Klage vor dem Landgericht Bonn (Az.: 17 O 138/22) eingereicht. Binnen kürzester Zeit wurden den Konten unserer Mandantschaft der abverfügte Betrag wieder gutgeschrieben und die Angelegenheit von der Postbank unter Übernahme der Kosten für den Rechtsstreit für erledigt erkärt.

Unsere Mandanten sind überglücklich!

Die Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank, muss vor dem Amtsgericht Bonn (116 C 44/21, Urteil v. 28.06.2022, nicht rechtkräftig) eine herbe Niederlage einstecken.

Das Amtsgericht verurteilt die Postbank unter Verweis auf § 675 u S. 2 BGB zur Zahlung von € 3.950,00.- an unsere geschädigte Postbankkundin.

Diese wurde Opfer eines Betrügers, welcher unter Einsatz einer Kartendublette einen Betrag von € 4.000,00.- an mehreren Geldautomaten erschlich. Hiervon muss die Postbank unserer Mandantin € 3.950,00.- erstatten.

Vorgerichtlich verweigerte die Beklagte eine Erstattung. Dieser war wohl an einer gerichtlichen Klärung gelegen, welche Sie nun – allerdings nicht in Sinne – vom Gericht ihres Geschäftssitzes präsentiert bekam.

Mit absurder Begründung versuchte die Postbank, einen von der Klägerin bzw. deren Tochter autorisierten Zahlungsvorgang zu konstruieren, um sich auch so einer Erstattungspflicht zu entziehen.

Zu Recht erkannte das Gericht, dass allein die Nutzung der richtigen PIN – hier durch den Täter – keine Autorisierung im Sinne der §§ 675 ff. BGB seitens der berechtigten Karteninhaberin impliziert.

Auch der von Banken regelmäßig herangezogene „Beweis des ersten Anscheins“ halft der Postbank nicht, sich Ihrer Erstattungspflicht zu entziehen. Gerade im hiesigen Fall der Verwendung eine Kartendublette statt der Orginalkarte greift dieser Grundsatz nicht.

Auch konnte die Klägerin – bzw. deren Tochter, welcher die Karte temporär überlassen wurde – glaubhaft nachweisen, die Transaktionen nicht selbst ausgelöst zu haben, was die Beklagte, welche sich augenscheinlich nocht nicht einmal die Mühe machte, den Versuch zu machen, Überwachungskameras/Videoaufnahmen auszulesen, mit Nichtwissen (!) bestritt.

Das Amtsgericht erteile auch dem fragwürdigen Einwand der Beklagten, wonach die Überlassung der SparCard nebst PIN an deren Tochter grob fahrlässig gewesen sei und deshalb keine Erstattungspflicht bestehe, eine Absage.

Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien scheiterten zuvor am unzureichenden Entgegenkommen der Beklagten.

Die Postbank bekam nun die „Rechnung“ Ihres ungeschickten (vor-)prozessualen Verhaltes vom Amtsgericht Bonn präsenitiert.

Wir freuen uns für unsere Mandantin über das schöne Ergebnis unserer Tätigkeit!

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bankkunden bundesweit gegenüber Banken und sonstige Finanzdienstleistungsunternehmen.

Zwei Kunden der Kreissparkasse Böblingen wurden Opfer eines Betrügers. Dieser gab sich als Bankmitarbeiter aus, erschlich Kontodaten und ergaunerte über € 17.000,00.-.

Wir vertreten die Bankkunden gegenüber der Kreissparkasse Böblingen, Stand heute, vor dem Oberlandesgericht Stuttgart und nehmen die Kreissparkasse auf Zahlung/Kontogutschrift in dieser Höhe in Anspruch.

Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.>

Erfolg für unsere Kanzlei:

Im Rahmen eines Betrugsfalls gelingt das Recall-Verfahren. Zwei Kunden der Frankfurter Sparkasse („Fraspa“) waren Betroffene eines betrügerisch handelnden Täters, der sich telefonisch als Mitarbeiter der Frankfurter Sparkasse ausgab und geheime Bankdaten bei den Sparkassenkunden ausforschte. Das von unserer Kanzlei begleitete außergerichtliche Verfahren konnte erfolgreich beendet werden, indem von der Empfängerbank das unredlich erlangte Geld auf das Sparkassenkonto unserer Kunden zurückgeholt werden konnte. Wir freuen uns für unsere Mandanten über diesen Erfolg!

Servicekarten-/und Kreditkartenmissbrauch – Stadt-Sparkasse Solingen gibt vor Gericht nach und ersetzt Bankkunden, welchem Service-/und Kreditkarte gestohlen wurden, 50 % des Schadens. Zuvor wurde Klage beim Amtsgericht Soligen gegen die Stadt-Sparkasse eingereicht.

Dem Kläger wurden die Karten gestohlen. Der Täter veranlasste daraufhin mehrere Kontoverfügungen.

Für den Kläger erfolgreich: Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann.

Zur Haftungslage bei missbräuchlicher Verwendung Kreditkarte kursieren zum Teil bizarre Ansichten, dabei ist die Gesetzeslage unmissverständlich:

§ 675 u BGB regelt, dass bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang seitens des Kartenausstellers kein Anspruch auf Zahlung gegen den Kunden besteht. Grundsätzlich ist die kartenemitierende Bank somit dem Kunden zur Erstattung verpflichtet, wenn Dritte, häufig Straftäter, die Karten des Bankkunden verwenden und Gelder unberrechtigt vereinnahmen..

Die Haftungsverteilung bei einer missbräuchlichen – d.h. ohne Zustimmung des Zahlers – Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments richtet sich nach den Vorschriften der § 675 u ff. BGB.

Die Haftung des Zahlers/Karteninhabers ist hiernach gem. § 675 u BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Schaden besteht insoweit, als die Bank verpflichtet ist, alle mit der Karte getätigten Zahlungen zu begleichen. Wurde die Karte missbräuchlich verwendet und ein Betrag vom Konto des Karteninhabers abgebucht, so muss die Bank diesen Betrag wieder ausgleichen.

§ 675u BGB regelt, dass der Kontoinhaber („Zahler“) gegen sein Kreditinstitut („Zahlungsdienstleister“) einen Rückzahlungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen hat. Unter „nicht autorisierten Zahlungen“ versteht man Zahlungsvorgänge, die ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers ausgeführt werden.

Diesem Grundsatz nach muss die Bank dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten und das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Regelmäßg argumentieren Banken, der Kunde habe gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Dies trifft realiter aber häufig gerade nicht zu.

Dies zeigt: Bankkunden haben in der Regel gute Chancen den durch missbräuchliche Verwendung durch Straftäter häufig abhandengekommenen Betrag von Ihrer Bank erstattet zu bekommen. Unsere Erfahrung zeigt: Häufig bedarf es einer Klage gegen die Bank, um diese zum Einlenken zu bewegen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., verklagt regelmäßig Banken und Sparkassen im Namen geschädigter Kreditkarteninhaber. Dies bundesweit.

Erfolg für unsere Kanzlei: Ein durch Missbrauch einer EC-Karte erlittener Schaden, welcher aus dem Nichtzugang der Kartei bei unserer Mandantin entstanden ist, wird dieser durch die Postbank vollständig erstattet. Der Schaden belief sich auf über € 26.000,00.-. Grund hierfür war die missbräuchliche Verwendung der Karte durch eine unbefugte Person. Die Karte war unserer Mandantin erst gar nicht zugegangen.

Wir wollen die Gelegenheit nutzen und die Grundsätze der Haftungsverteilung in Missbrauchsfällen von EC-Karten erläutern:

EC-Karten und die dazu gehörigen PIN versenden Banken in der Regel auf dem Postweg in getrennten Briefen.

Für den Postzustelldienst ist der Inhalt der Briefe häufig leicht auszumachen. So kommt es häufig vor, dass Karten und PIN auf dem Postwege verschwinden und durch Dritte missbräuchlich verwendet werden.

In der hiesigen Kanzleipraxis ist gerade ein Fall in Bearbeitung, wo der Täter über € 25.000,00.- auf diesem Wege erlangt hat, indem er unberechtigte Verfügungen vorgenommen hat. Gemäß § 675 v Abs. 1 BGB haftet der Zahler bei einer abhanden gekommenen Karten auch ohne Verschulden mit bis zu € 150,00.-.

Eine Eigenhaftung des Kontoinhabers scheidet aber aufgrund § 675 m Abs. 2 BGB aus. Hiernach hat die Bank/das Finanzdienstleistungsunternehmen das Versendungsrisiko zu tragen. In seltenen Fällen macht die Bank geltend, der Kontoinhaber habe gegen die ihn obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn er sich trotz Nichterhalts der Karte seine Bank nicht informiert hat und hiermit eine Sperre von Karten und PIN verhindert hat. Diese Fälle sind aber die Ausnahme.

Jüngst hatte das Kammergericht Berlin einen Fall zu entscheiden, wo der Kontoinhaber seine Kontroll- und Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat, weil er sich nicht zeitnah (binnen 2-3 Wochen) gemeldet hatte, nachdem ihm bereits zuvor dreimal (!) eine von der Bank zur Versendung gegebene Karte nicht zugegangen war. Solche Fälle sind aber selten, wie die Praxis zeigt.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Bank, bei einfachem Versand von Scheckkarte und PIN den Nachweis des Zugangs beim Kontoinhaber zu führen. Dies fällt den Banken in der Praxis schwer, so dass der Kunden hohe Chancen hat, das unberechtigt erlangten Geld von seiner Bank ersetzt zu bekommen.

Das Versendungsrisiko liegt schlichtweg bei der Bank! Ein Mitverschulden des Kunden kommt daher nur in krassen Ausnahmesituationen in Betracht. Lassen Sie sich von einem Ablehnungsschreiben Ihrer Bank daher nicht entmutigen, Ersatzansprüche gegen diese, falls erforderlich, über einen Anwalt anzumelden. Die Vorschrift des § 675 m Abs- 2 BGB ist auf Ihrer Seite.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit in Fällen der unberechtigten Verwendung von EC-/Scheck- und Kreditkarten und anderer Streitigkeiten mit Ihrer Bank.