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Erfolg für unsere Kanzlei: Postbank erstattet Kunden € 32.000,00.- in Betrugsfall nach Klageerhebung vor dem Landgericht Bonn!

Postbank erstattet € 32.000,00.- nach Klageerhebung vor dem Landgericht Bonn!

Den Kunden der Postbank, einem Ehepaar aus Hessen, war durch strafrechtlich relevante Handlungen seitens eines diesseits ungekannten Täters im Rahmen mehrerer/insgesamt von vier Online-Überweisungen ein Gesamtschaden in Höhe von € 32.000,00.- entstanden.

In vier Zahlungstranchen von € 4.000,00.-/€ 10.000,00.- /€ 8.000,00.-/€ 10.000,00.- wurde der eingangs benannte Betrag gestückelt – und durch die Kunden selbstredend nicht autorisiert – auf zwei ausländische Bankkonten überwiesen. Die Kunden machten sodann mit unserer Unterstützung Ansprüche wegen missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsinstrumenten, resultierend aus einer Betrugs- bzw. Pishing-Attacke im März diesen Jahres, gegen die Postbank geltend.

Die Haftungsregeln bei nicht autorisierten Kontoverfügungen stellen sich wie folgt dar:

Die Haftungsverteilung bei einer missbräuchlichen – d.h. ohne Zustimmung des Zahlers – Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments richtet sich nach den Vorschriften der § 675 u ff. BGB.

Die Haftung des Kontoinhabers ist hiernach gem. § 675 u BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 675 u BGB regelt, dass der Kontoinhaber („Zahler“) gegen sein Kreditinstitut („Zahlungsdienstleister“) einen Rückzahlungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen hat. Unter „nicht autorisierten Zahlungen“ versteht man Zahlungsvorgänge, die ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers ausgeführt werden.

Nachdem die Postbank den vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben unserer Kanzlei nicht nachkam, wurder kurzerhand Klage vor dem Landgericht Bonn (Az.: 17 O 138/22) eingereicht. Binnen kürzester Zeit wurden den Konten unserer Mandantschaft der abverfügte Betrag wieder gutgeschrieben und die Angelegenheit von der Postbank unter Übernahme der Kosten für den Rechtsstreit für erledigt erkärt.

Unsere Mandanten sind überglücklich!