Postbank erstattet € 32.000,00.- nach Klageerhebung vor dem Landgericht Bonn!

Den Kunden der Postbank, einem Ehepaar aus Hessen, war durch strafrechtlich relevante Handlungen seitens eines diesseits ungekannten Täters im Rahmen mehrerer/insgesamt von vier Online-Überweisungen ein Gesamtschaden in Höhe von € 32.000,00.- entstanden.

In vier Zahlungstranchen von € 4.000,00.-/€ 10.000,00.- /€ 8.000,00.-/€ 10.000,00.- wurde der eingangs benannte Betrag gestückelt – und durch die Kunden selbstredend nicht autorisiert – auf zwei ausländische Bankkonten überwiesen. Die Kunden machten sodann mit unserer Unterstützung Ansprüche wegen missbräuchlicher Verwendung von Zahlungsinstrumenten, resultierend aus einer Betrugs- bzw. Pishing-Attacke im März diesen Jahres, gegen die Postbank geltend.

Die Haftungsregeln bei nicht autorisierten Kontoverfügungen stellen sich wie folgt dar:

Die Haftungsverteilung bei einer missbräuchlichen – d.h. ohne Zustimmung des Zahlers – Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments richtet sich nach den Vorschriften der § 675 u ff. BGB.

Die Haftung des Kontoinhabers ist hiernach gem. § 675 u BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 675 u BGB regelt, dass der Kontoinhaber („Zahler“) gegen sein Kreditinstitut („Zahlungsdienstleister“) einen Rückzahlungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen hat. Unter „nicht autorisierten Zahlungen“ versteht man Zahlungsvorgänge, die ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers ausgeführt werden.

Nachdem die Postbank den vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben unserer Kanzlei nicht nachkam, wurder kurzerhand Klage vor dem Landgericht Bonn (Az.: 17 O 138/22) eingereicht. Binnen kürzester Zeit wurden den Konten unserer Mandantschaft der abverfügte Betrag wieder gutgeschrieben und die Angelegenheit von der Postbank unter Übernahme der Kosten für den Rechtsstreit für erledigt erkärt.

Unsere Mandanten sind überglücklich!

Servicekarten-/und Kreditkartenmissbrauch – Stadt-Sparkasse Solingen gibt vor Gericht nach und ersetzt Bankkunden, welchem Service-/und Kreditkarte gestohlen wurden, 50 % des Schadens. Zuvor wurde Klage beim Amtsgericht Soligen gegen die Stadt-Sparkasse eingereicht.

Dem Kläger wurden die Karten gestohlen. Der Täter veranlasste daraufhin mehrere Kontoverfügungen.

Für den Kläger erfolgreich: Kanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann.

Schufa-Einträge gelöscht! Top-Ergebnis für Mandantin!

Vier Schufa-Einträge sofort und vorzeitig gelöscht!

Erfolg für die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services: Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erreicht für eine überglückliche Mandantin die Löschung aller vier Negativeinträge bei der Schufa! Diese erfreut sich nunmehr an einem Top-Score!

Die Kanzlei MPH Legal Services vertritt Schufa-Mandate bundesweit.

Die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung im Familien- und Bekanntenkreis

Fließen innerhalb der Familie oder im Bekanntenkreis Geldbeträge, die aufgrund später eingetretener Umstände zurückgefordert werden sollen, stellt sich die Frage, wie eine solche Rückforderung erfolgen kann.

Hierbei ist häufig problematisch, in welcher Form der Geldbetrag überlassen wurde – als Schenkung, die nur unter strengen Voraussetzungen zurückgefordert werden kann oder als Darlehen, welches im Zeitpunkt der Fälligkeit an den Darlehensgeber (im Zweifel auch verzinst) zurückgezahlt werden muss.

Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung

Insbesondere im privaten Bereich, zwischen Angehörigen und Freunden, kann die Abgrenzung zwischen Darlehen und Schenkung Schwierigkeiten bereiten.

Ein Vertragszweck wird in solchen Fällen selten schriftlich und eindeutig fixiert. Vielmehr wird auf die gegenseitige Einhaltung der mündlich vereinbarten Modalitäten vertraut, was bei später auftretenden Streitigkeiten zwischen den Betroffenen zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen kann.

Zwar kann ein Darlehensvertrag grundsätzlich formfrei, also auch mündlich vereinbart werden, dies ist jedoch im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte nicht zu empfehlen:

Im Zivilprozess muss derjenige, der sich auf ein Recht beruft, dieses auch beweisen können. Macht der Darlehensgeber also einen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer geltend, muss er die Voraussetzungen dieses Anspruchs beweisen können.

Dies setzt voraus, dass er sowohl die Auszahlung der Darlehenssumme, als auch den Abschluss eines Darlehensvertrags und die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs beweisen kann.

Da der Darlehensnehmer in der Regel behaupten wird, er habe den ausbezahlten Geldbetrag schenkungsweise erhalten, ist eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Vertragsmodalitäten unerlässlich, um eine Rückzahlung des gewährten Darlehens zu garantieren.

Auch ein Darlehensvertrag zwischen Angehörigen und Freunden sollte daher zumindest Angaben über die Vertragsparteien, die Höhe der Darlehenssumme, die Rückzahlungsmodalitäten (Zinsen, Raten, Fälligkeit etc.) und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthalten und sowohl vom Darlehensgeber, als auch vom Darlehensnehmer unterzeichnet werden.

Fehlt es an diesen Vereinbarungen wird man im Streitfall im Zweifel von einer Schenkung ausgehen, da der Geldempfänger die Voraussetzungen der Schenkung in der Regel beweisen kann. In diesem Fall kann der Geldbetrag nur unter erheblich erschwerten Bedingungen zurückgefordert werden.

Möglichkeiten zur Rückforderung einer Schenkung:

Grundsätzlich gilt: Wurde etwas im Rahmen einer Schenkung zugewendet, soll der Beschenkte es auch behalten können. Eine Rückforderung ist hingegen nur in gesetzlich streng geregelten Ausnahmefällen möglich.

Diese sind Nichtvollziehung einer Auflage (§ 527 BGB), Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB), grober Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) oder die vertragliche Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts.

Wurde die Schenkung von der Erfüllung einer Auflage abhängig gemacht, kann der Schenker bei Nichterfüllung dieser Auflage die Schenkung zurückfordern (§ 527 BGB).

Dies setzt jedoch voraus, dass die Auflage explizit zwischen den Parteien vereinbart wurde und der Schenker dies auch beweisen kann.

Gerät der Schenker nach der Schenkung in eine finanzielle Schieflage, kann er die Schenkung gegebenenfalls wegen Verarmung zurückfordern (§ 528 BGB).

Dies setzt voraus, dass der Schenker beweisen kann, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine eventuell vorhandene Erwerbsmöglichkeit des Schenkers diesbezüglich zu seinen Lasten geht.

Führt die Verarmung dazu, dass der Schenker Sozialhilfe bezieht oder Privatinsolvenz anmelden muss, kann er sogar zu einer Rückforderung seiner Schenkungen verpflichtet sein.

Ein Schenkungswiderruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) kommt in Betracht, wenn sich der Beschenkte dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen gegenüber einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat. In diesem Fall kann der Schenker dem Beschenkten gegenüber innerhalb eines Jahres den Widerruf der Schenkung erklären und so das Geschenkte zurückverlangen.

Als eine solche schwere Verfehlung können beispielsweise die Bedrohung des Lebens, eine körperliche Misshandlung, schwere Beleidigungen und grundlos erfolgte Strafanzeigen oder falsche Verdächtigungen angesehen werden.

Allerdings ist zu beachten, dass eine solche Verfehlung alleine nicht ausreichend ist. Es wird diesbezüglich vielmehr eine Gesamtwürdigung vorgenommen, in deren Rahmen auch der konkrete Gegenstand und die Bedeutung der Schenkung sowie die Hintergründe der Schenkung berücksichtigt werden.

Nur, wenn nach alledem die Verfehlung schwer wiegt, kann die Schenkung widerrufen werden.

Wer sich ein Rückforderungsrecht für den Eintritt bestimmter Eventualitäten sichern möchte, kann dies durch den Abschluss eines Schenkungsvertrags und einem hierin vereinbarten Widerrufsvorbehalt erreichen.

Tritt dann der vereinbarte Rückforderungsfall dann tatsächlich ein, kann der Schenker die Schenkung zurückverlangen.

Kündigung des Darlehens:

Gelingt dem Darlehensnehmer der Nachweis, dass ein Darlehensvertrag geschlossen wurde, stellt sich die Frage, wie er sein Geld vom Darlehensnehmer zurückfordern kann.

Wurde diesbezüglich vertraglich ein Fälligkeitsdatum festgelegt, kann ab diesem Zeitpunkt die Rückzahlung gefordert werden.

Sollte in dem abgeschlossenen Darlehensvertrag hingegen keine Bestimmung bezüglich der Fälligkeit getroffen worden sein, muss der Darlehensgeber den Vertrag gegenüber dem Darlehensnehmer (schriftlich) kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt hierfür drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB).

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen auf Gläubiger- oder Schuldnerseite bundesweit (Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services).

Ihnen ist von Ihrem Arbeitgeber mit oder ohne Verweis auf die Corona-Krise eine Kündigung angekündigt oder ausgesprochen worden?

Dann sollten Sie nicht zögern, das Verhalten Ihres Arbeitgebers auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.

Häufig wird die aktuelle Corona-Krise als Anlass genommen und vorgeschoben, um sich von unliebsamen Arbeitnehmern zu trennen. So einfach geht es aber nicht!

So werden betriebsbedingte Kündigungen häufig ausgesprochen, ohne dass dringende betriebliche Gründe eine kurzfristige Kündigung rechtfertigen würden. Die Hürden – auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast – sind hierfür nämlich für den Arbeitgeber sehr hoch. Die Verbreitung des Coronavirus rechtfertigt als solche allein keine Kündigung.

Ferner stellt sich für Sie die häufige Frage, ob die Sozialauswahl rechtmäßig erfolgte, soweit, wie häufig, das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Auch hieran scheitert eine Vielzahl von Kündigungen.

Im Zweifel sollten Sie mit anwaltlicher Unterstützung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese muss allerdings spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt worden sein.

Statistisch enden die meisten Arbeitsgerichtsverfahren am häufigsten mit einem Vergleich, welcher oft bereits in der Güteverhandlung abgeschlossen wird. Hier winken unter Umständen hohe Abfindungen und andere Benefits.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann von der Kanzlei MPH Legal Serivices vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber bundesweit. Rufen Sie uns an. Wir sind in der Regel auch am Wochenende für Sie erreichbar.

Erfolg für unsere Kanzlei: Ein durch Missbrauch einer EC-Karte erlittener Schaden, welcher aus dem Nichtzugang der Kartei bei unserer Mandantin entstanden ist, wird dieser durch die Postbank vollständig erstattet. Der Schaden belief sich auf über € 26.000,00.-. Grund hierfür war die missbräuchliche Verwendung der Karte durch eine unbefugte Person. Die Karte war unserer Mandantin erst gar nicht zugegangen.

Wir wollen die Gelegenheit nutzen und die Grundsätze der Haftungsverteilung in Missbrauchsfällen von EC-Karten erläutern:

EC-Karten und die dazu gehörigen PIN versenden Banken in der Regel auf dem Postweg in getrennten Briefen.

Für den Postzustelldienst ist der Inhalt der Briefe häufig leicht auszumachen. So kommt es häufig vor, dass Karten und PIN auf dem Postwege verschwinden und durch Dritte missbräuchlich verwendet werden.

In der hiesigen Kanzleipraxis ist gerade ein Fall in Bearbeitung, wo der Täter über € 25.000,00.- auf diesem Wege erlangt hat, indem er unberechtigte Verfügungen vorgenommen hat. Gemäß § 675 v Abs. 1 BGB haftet der Zahler bei einer abhanden gekommenen Karten auch ohne Verschulden mit bis zu € 150,00.-.

Eine Eigenhaftung des Kontoinhabers scheidet aber aufgrund § 675 m Abs. 2 BGB aus. Hiernach hat die Bank/das Finanzdienstleistungsunternehmen das Versendungsrisiko zu tragen. In seltenen Fällen macht die Bank geltend, der Kontoinhaber habe gegen die ihn obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen, wenn er sich trotz Nichterhalts der Karte seine Bank nicht informiert hat und hiermit eine Sperre von Karten und PIN verhindert hat. Diese Fälle sind aber die Ausnahme.

Jüngst hatte das Kammergericht Berlin einen Fall zu entscheiden, wo der Kontoinhaber seine Kontroll- und Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hat, weil er sich nicht zeitnah (binnen 2-3 Wochen) gemeldet hatte, nachdem ihm bereits zuvor dreimal (!) eine von der Bank zur Versendung gegebene Karte nicht zugegangen war. Solche Fälle sind aber selten, wie die Praxis zeigt.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Bank, bei einfachem Versand von Scheckkarte und PIN den Nachweis des Zugangs beim Kontoinhaber zu führen. Dies fällt den Banken in der Praxis schwer, so dass der Kunden hohe Chancen hat, das unberechtigt erlangten Geld von seiner Bank ersetzt zu bekommen.

Das Versendungsrisiko liegt schlichtweg bei der Bank! Ein Mitverschulden des Kunden kommt daher nur in krassen Ausnahmesituationen in Betracht. Lassen Sie sich von einem Ablehnungsschreiben Ihrer Bank daher nicht entmutigen, Ersatzansprüche gegen diese, falls erforderlich, über einen Anwalt anzumelden. Die Vorschrift des § 675 m Abs- 2 BGB ist auf Ihrer Seite.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit in Fällen der unberechtigten Verwendung von EC-/Scheck- und Kreditkarten und anderer Streitigkeiten mit Ihrer Bank.

Darlehenswiderrufsjoker sticht: OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18:

Darlehensnehmer, welche in den Jahren 2010 ff. einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben, sollten eine vorzeitige Vertragsausstieg prüfen lassen!

Hoffnung macht ein aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Köln, welches ein Baudarlehen allein deshalb für widerruflich hielt. weil der Effektivzins im Darlehensvertrag falsch angegeben war.

Die Kläger hatten ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die beklagte Sparkrasse bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt. Dagegen hatte die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertragsurkunde mit lediglich 3,70 v. H. angegeben.

Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln, so das Oberlandesgericht Köln!

Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer nach Ansicht des Gerichts die Vertragsrückabwicklung und ebnet betroffenen Darlehensnehmers eine Anschlussfinanzierung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro.

Darüber hinaus steht dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung zu.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihren Darlehenswiderrufsfall bundesweit außergerichtlich und, falls keine Einigung mit Ihrer Bank zu Stande kommt, auf Wunsch auch gerichtlich. Rufen Sie uns an!

Bankrecht aktuell: MPH Legal Services vertritt Mandanten und erzielt einen Forderungsverzicht eines Frankfurter Bankenkonsortiums in Sachen Vorfälligkeitsentschädigung von über € 85.000,00.-.

https://www.n-tv.de/ratgeber/Darlehen-von-weiteren-Banken-widerrufbar-article20394431.html