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Arbeitsrecht – Coronavirus – Kündigung – Kündigungsschutzklage jetzt!

Ihnen ist von Ihrem Arbeitgeber mit oder ohne Verweis auf die Corona-Krise eine Kündigung angekündigt oder ausgesprochen worden?

Dann sollten Sie nicht zögern, das Verhalten Ihres Arbeitgebers auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen.

Häufig wird die aktuelle Corona-Krise als Anlass genommen und vorgeschoben, um sich von unliebsamen Arbeitnehmern zu trennen. So einfach geht es aber nicht!

So werden betriebsbedingte Kündigungen häufig ausgesprochen, ohne dass dringende betriebliche Gründe eine kurzfristige Kündigung rechtfertigen würden. Die Hürden – auch hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast – sind hierfür nämlich für den Arbeitgeber sehr hoch. Die Verbreitung des Coronavirus rechtfertigt als solche allein keine Kündigung.

Ferner stellt sich für Sie die häufige Frage, ob die Sozialauswahl rechtmäßig erfolgte, soweit, wie häufig, das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Auch hieran scheitert eine Vielzahl von Kündigungen.

Im Zweifel sollten Sie mit anwaltlicher Unterstützung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese muss allerdings spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt worden sein.

Statistisch enden die meisten Arbeitsgerichtsverfahren am häufigsten mit einem Vergleich, welcher oft bereits in der Güteverhandlung abgeschlossen wird. Hier winken unter Umständen hohe Abfindungen und andere Benefits.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann von der Kanzlei MPH Legal Serivices vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber bundesweit. Rufen Sie uns an. Wir sind in der Regel auch am Wochenende für Sie erreichbar.