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Sparkassendarlehen widerrufbar – Effektivzinsberechnung war falsch! OLG Köln, Urt. v. 26.03.2019 – 4 U 102/18:

Darlehenswiderrufsjoker sticht: OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019 – 4 U 102/18:

Darlehensnehmer, welche in den Jahren 2010 ff. einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen haben, sollten eine vorzeitige Vertragsausstieg prüfen lassen!

Hoffnung macht ein aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Köln, welches ein Baudarlehen allein deshalb für widerruflich hielt. weil der Effektivzins im Darlehensvertrag falsch angegeben war.

Die Kläger hatten ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die beklagte Sparkrasse bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt. Dagegen hatte die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertragsurkunde mit lediglich 3,70 v. H. angegeben.

Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln, so das Oberlandesgericht Köln!

Dies ermöglicht dem Darlehensnehmer nach Ansicht des Gerichts die Vertragsrückabwicklung und ebnet betroffenen Darlehensnehmers eine Anschlussfinanzierung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Hierbei handelt es sich häufig um Ersparnisse von mehreren zehntausend Euro.

Darüber hinaus steht dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz auf jede einzelne Zins- und Tilgungsleistung zu.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihren Darlehenswiderrufsfall bundesweit außergerichtlich und, falls keine Einigung mit Ihrer Bank zu Stande kommt, auf Wunsch auch gerichtlich. Rufen Sie uns an!