Widerrufsbelehrung/Baufinanzierungsdarlehen aus dem Jahre 2008 – MPH Legal Services verklagt die Frankfurter Sparkasse vor dem LG Frankfurt.

Mit gefangen, mit gehangen – so lassen sich die oftmals ruinösen Auswirkungen einer kleinen Unterschrift unter einem Darlehensvertrag auf den Punkt bringen – die als selbstverständlich angesehene Ehegattenbürgschaft. Kann der Kredit vom eigentlichen Vertragspartner dann nicht mehr zurückgezahlt werden, hat die Bank somit Zugriff auf das Einkommen und das Vermögen des Ehegatten. Die Rechtsprechung setzt sich schon seit geraumer Zeit mit einer wirksamen Begrenzung der Ehegattenbürgschaft auseinander, denn nicht immer werden die Regeln der guten Sitte eingehalten.

Ehegattenbürgschaft – keine Selbstverständlichkeit

Was von Banken und Sparkassen oft lapidar als übliche Vorgehensweise dargestellt wird, kann sich für die betreffende Person als Existenzbedrohung erweisen: die Unterschrift als Bürge unter einem Kreditvertrag, den der Ehepartner abschließt. Für die Bank bedeutet diese Ehegattenbürgschaft eine zusätzliche Sicherheit, denn im Extremfall kann sie sowohl auf das Einkommen als auch das Vermögen des Bürgen zurückgreifen, um die Rückzahlung des Kredites zu realisieren. Wurde beispielsweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart, ist die Bank nämlich nicht verpflichtet, die Beitreibung beim eigentlichen Kreditnehmer zu realisieren, sondern kann sich auf den Bürgen konzentrieren. Dieser haftet dann wiederum für die gesamte Kreditsumme, auch wenn er sich für die Rückzahlung überschulden muss.

Allerdings gibt es durchaus Kriterien, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft zulassen und diese damit nichtig machen können. Wird nämlich der Bürge finanziell „krass überfordert“, wenn er mit seinem Einkommen die Verpflichtung aus der Ehegattenbürgschaft übernehmen müsste, liegt im Zusammenhang mit einer engen emotionalen Bindung zum eigentlichen Kreditnehmer der Verdacht auf Sittenwidrigkeit nahe. Wichtige Anhaltspunkte für eine „krasse Überforderung“ geben die finanziellen Verhältnisse des bürgenden Ehegatten: Wenn er selbst bei Pfändung seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage wäre, die Zinsen für die Darlehenssumme zu übernehmen, kann er aus der Ehegattenbürgschaft entlassen werden – sie ist schlicht und ergreifend nichtig. Eine andere Formulierung, die sehr gerne verwendet wird, nämlich die Haftung für „alle bestehenden und künftigen, bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung“ lässt sich rechtlich ebenfalls nicht durchsetzen.

Allerdings sind einige Abgrenzungen möglich, die im Einzelfall geprüft werden müssen: Generiert der Bürge zum Beispiel durch die Kreditaufnahme selbst Vorteile, weil er mit seinem Ehegatten zusammen über die Verwendung des Kredites entscheidet, dürfte eine Freigabe der Ehegattenbürgschaft schwer darzustellen sein. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Ehepartner ein Wohnhaus finanziert und der Bürge nur mit dort wohnt oder wenn eine Ehegattenbürgschaft für die Ausreichung eines gewerblichen Kredites für das Unternehmen des Ehepartners notwendig war. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, wegen Sittenwidrigkeit aus der Ehegattenbürgschaft entlassen zu werden.

Die Chance steckt im Detail – Expertenrat empfohlen

Die eigentlich zur Vermeidung von Vermögensverschiebungen gedachte Ehegattenbürgschaft wird in vielen Fällen sittenwidrig eingesetzt, um Kredite zusätzlich zu sichern. Zur Prüfung einer Entlassung oder Freigabe empfiehlt sich dringend fachmännischer Rat von einem Rechtsanwalt, denn die über Jahre andauernden kontroversen Diskussionen in der Rechtsprechung erfordern die Analyse der Details. Auch wenn die Urteile immer verbraucherfreundlicher werden, müssen doch alle Aspekte Beachtung finden, die die Gläubiger ins Feld führen könnten. Schon aus diesem Grund ist es ratsam, sich bereits im Vorfeld eines Bankgespräches mit professioneller Unterstützung umfassend vorzubereiten.

Vergleicht man die Höhe der Zinssätze für Baufinanzierungen der letzten Jahre mit denen, die aktuell am Markt angeboten werden, ergibt sich ein enormes Zinsgefälle. Kann man dieses als Darlehensnehmer ausnutzen, bedeutet das schon bei kleineren Finanzierungssummen Ersparnisse, die oft die Höhe eines fünfstelligen Eurobetrages an Zinsen erreichen können. Obwohl man in der Phase historisch niedriger Zinssätze durch Widerruf der Baufinanzierung hohe Beträge an Zinszahlungen sparen könnte, verhindern die von vielen Darlehensnehmern in früheren Zeiten bei hohen Zinssätzen eingegangene Zinsbindungen heute einen Widerruf von Baudarlehen.

Hat ein privater Kreditnehmer jedoch vor 2010 eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen, bestehen nach neuesten Gerichtsentscheidungen durchaus gute Chancen für einen Widerruf der Baufinanzierung, um sie abzulösen und ggf. auch durch eine neue und günstigere zu ersetzen. Das ermöglichen unter anderem neue Entscheidungen des BGH zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen. Nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung können Immobilieneigentümer laufende Baufinanzierungen sogar dann noch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen, wenn die Finanzierungsvereinbarungen schon Jahre zurück liegen. Solch ein Widerruf von Baudarlehen begründen auch keine Ansprüche des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung.

Die aktuelle Sicht der Rechtslage geht hauptsächlich auf einen Fall zurück, den der Bundesgerichtshof letztinstanzlich am 28.6.2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 349/10 entschied. Geklagt hatten Darlehensnehmer, die von einer Bank ein Baudarlehen zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erhalten hatten. Sie verklagten die Kreditgeberin, um den Darlehensvertrag vorfristig aufzulösen und gleichzeitig die zur Besicherung des Kredits geleisteten Sicherheiten zurück zu erhalten. Ferner verlangten sie, dass Ihnen die Bank ihre bereits vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten erstattet. Zur Begründung führten die Kläger und Darlehensnehmer an, dass die von der Bank vorgelegte Widerrufserklärung fehlerhaft sei. Die Bank vertrat die Auffassung, dass die Darlehensnehmer nicht zu einem Widerruf der Baufinanzierung berechtigt waren, weil alle Vertragsformalitäten eingehalten wurden.

Der BGH stellte dazu fest, dass die Bank den Kreditnehmern zwar eine Widerrufserklärung vorgelegt hatte, diese enthielt jedoch eine nach Meinung der Richter fehlerhafte Aussage zum Beginn der Widerrufsfrist. Diese sollte dem Text nach „frühestens“ beim Eintreffen der Belehrung in Textform beim Darlehensnehmer beginnen. Der BGH war der Auffassung, dass diese Formulierung hinter der vom Gesetz geforderten Musterbelehrung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückblieb, weil sie als Widerrufsbelehrung weder zutreffend noch eindeutig das Ereignis nennt, das den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist markieren sollte. Damit fehlte es laut BGH Beschluss an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Bank den Klägern gegenüber und deshalb habe die Frist zum Widerruf des Baudarlehens niemals begonnen zu laufen. Der BGH bestätigte die Auffassung der Darlehensnehmer, den Darlehensvertrag zu kündigen ihre Sicherheiten zurückzuerhalten und einen Anspruch auf den geforderten Kostenersatz zu haben.

Nach den bisherigen Erfahrungen legen die Gerichte jetzt die Rechtslage zum Widerruf einer Baufinanzierung in einer hohen Anzahl von Fällen zu Gunsten der Darlehensnehmer aus. Dennoch weigern sich Sparkassen und Banken oft, eine Darlehenskündigung unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ohne weiteres zu akzeptieren. Schafft es der Kreditnehmer dann nicht allein, sich mit der Bank über eine einvernehmliche Aufhebung der laufenden Baufinanzierung zu einigen, sollte der Kreditnehmer einen Anwalt einschalten. Wenn dieser sich im Auftrag des Kreditnehmers mit entsprechend rechtlich fundierten Argumenten schriftlich mit einem Kreditgeber auseinandersetzt, reicht erfahrungsgemäß oft schon ein außergerichtliches Anwaltsschreiben, um eine außergerichtliche Einigung mit dem Kreditinstitut herbeizuführen.

MPH Legal Services berät kuwaitischen Besteller in einem Rechtsstreit über die Fertigstellung und Lieferung einer Katheter Montagemaschine (Kaufpreis 2,0 Mio. EUR) durch ein süddeutsches Maschinenbauunternehmen.

 

Anleger, die Fonds-Beteiligungen per Telefon oder Internet erworben haben, müssen schriftlich und nach näheren gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht (gemäß Fernabsatz) belehrt worden sein. Die seitens der Fondsinitiatoren und Anbietern verwendeten Widerrufsbelehrungen sind in einer Vielzahl von Fällen rechtswidrig und u n g ü l t i g!

Diese Aussage gilt selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung den Musterbelehrungen des Gesetzgebers entsprachen (!). Dies entschied jüngst der Bundesgerichtshof, wo über die Folgen eines Widerrufs in der verwendeten Widerrufsbelehrung unzureichend belehrt wurde. Gerade bei defizitären Fondsbeteiligungen ebnet die nachträgliche – und grundsätzlich unbefristete – Möglichkeit des Widerrufs einen eleganten Weg, sich von der Beteiligung am besten mit vehementer anwaltlicher Unterstützung frühzeitig zu trennen.

Immer wieder verpassen gekündigte Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben sodass allein aufgrund dieser Tatsache der Kündigungsschutzprozess – selbst wenn er in der Sache wegen des Fehlens sozialer Rechtfertigungsgründe für die Kündigung zunächst höchst aussichtsreich erschien – verloren gehen kann.