Geschlossene Fonds – unbefristeter Widerruf (BGH II ZR 109/13)

 

Anleger, die Fonds-Beteiligungen per Telefon oder Internet erworben haben, müssen schriftlich und nach näheren gesetzlichen Vorgaben über Ihr Widerrufsrecht (gemäß Fernabsatz) belehrt worden sein. Die seitens der Fondsinitiatoren und Anbietern verwendeten Widerrufsbelehrungen sind in einer Vielzahl von Fällen rechtswidrig und u n g ü l t i g!

Diese Aussage gilt selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung den Musterbelehrungen des Gesetzgebers entsprachen (!). Dies entschied jüngst der Bundesgerichtshof, wo über die Folgen eines Widerrufs in der verwendeten Widerrufsbelehrung unzureichend belehrt wurde. Gerade bei defizitären Fondsbeteiligungen ebnet die nachträgliche – und grundsätzlich unbefristete – Möglichkeit des Widerrufs einen eleganten Weg, sich von der Beteiligung am besten mit vehementer anwaltlicher Unterstützung frühzeitig zu trennen.