Arbeitsrecht/Kündigungsschutzklage

Immer wieder verpassen gekündigte Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, innerhalb der 3-Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben sodass allein aufgrund dieser Tatsache der Kündigungsschutzprozess – selbst wenn er in der Sache wegen des Fehlens sozialer Rechtfertigungsgründe für die Kündigung zunächst höchst aussichtsreich erschien – verloren gehen kann.