Bearbeitungsgebühren von Banken bei Darlehen unzulässig

Der BGH hat wieder einmal eine weitreichende und für die Verbraucher wichtige Entscheidung getroffen.  Hierzu ist am 13.05.2014 ein Urteil in Sachen Verbraucherdarlehen gefällt worden.

Viele Bankkunden können sich in diesen Tagen über die Entscheidungen des BGH freuen. Dieser hat festgestellt, dass die Erhebung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherdarlehen unzulässig ist. In den beiden gleichgelagerten Fällen im Revisionsverfahren die vorformulierten Geschäftsbedingungen geprüft. Die Klauseln „Bearbeitungsentgelt 1%“ und „Bearbeitungsentgelt EUR … Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“ wurden als unwirksam angesehen. Denn diese beiden Klauseln sind der Inhaltskontrolle der AGB unterliegende Preisnebenabreden. Nach der Prüfung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich, dass die Erhebung des Bearbeitungsentgelts mit der gesetzlichen Regelung nach § 488 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches als Leitbild der privaten Kreditvergabe nicht vereinbar ist. Entgegen dem Gebot von Treu und Glauben werden die Privatkunden bei der Vergabe eines Verbraucherdarlehens unangemessen benachteiligt. Die Banken sind nach dem Leitbild des § 488 BGB verpflichtet ihre Kosten der Kreditvergabe und -bearbeitung über die erwirtschafteten, laufzeitabhängigen Zinsen zu begleichen. Laufzeitunabhängige Entgelte dürfen darüber hinaus nicht verlangt werden. Der BGH hat klar gestellt, dass die Kosten der Bonitätsprüfung und auch alle anderen mit dem Kredit zusammenhängenden Kosten allein aus dem laufenden Zins zu tragen sind.
Geklagt hatten ein Verbraucherschutzverein und private Darlehensnehmer. Der Verbraucherschutzverein hatte mit einer Unterlassungsklage auf den Verzicht der unwirksamen Klausel zum Bearbeitungsentgelt geklagt. Die privaten Darlehensnehmer hatten im Parallelverfahren auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts aus ungerechtfertigter Bereicherung geklagt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist immer dann gegeben, wenn Gelder ohne rechtlichen Grund geflossen sind. Der rechtliche Grund für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr war für das Kreditinstitut die Klausel, die vom BGHim Revisionsverfahren für unwirksam erklärt wurde. Mit dem Wegfall der Klausel war auch der Grund für die Zahlung weggefallen und die ungerechtfertigte Bereicherung lag vor. Die Bank musste das Bearbeitungsentgelt an die Darlehensnehmer zurückzahlen. Aufgrund derselben inhaltlichen Bedeutung der Klauseln waren die beiden Verfahren gemeinsam ausgeurteilt worden.
Bankkunden und Kunden anderer Kreditinstitute, die sich von der Entscheidung des BGH in positiver Weise betroffen fühlen, sollten zur zeitnahen Durchsetzung ihrer Ansprüche einen Anwalt aufsuchen. Die Ansprüche auf Rückerstattung der zu unrecht geforderten Bearbeitungsentgelte sollten rasch geltend gemacht werden.