, ,

Wann ist eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig?

Mit gefangen, mit gehangen – so lassen sich die oftmals ruinösen Auswirkungen einer kleinen Unterschrift unter einem Darlehensvertrag auf den Punkt bringen – die als selbstverständlich angesehene Ehegattenbürgschaft. Kann der Kredit vom eigentlichen Vertragspartner dann nicht mehr zurückgezahlt werden, hat die Bank somit Zugriff auf das Einkommen und das Vermögen des Ehegatten. Die Rechtsprechung setzt sich schon seit geraumer Zeit mit einer wirksamen Begrenzung der Ehegattenbürgschaft auseinander, denn nicht immer werden die Regeln der guten Sitte eingehalten.

Ehegattenbürgschaft – keine Selbstverständlichkeit

Was von Banken und Sparkassen oft lapidar als übliche Vorgehensweise dargestellt wird, kann sich für die betreffende Person als Existenzbedrohung erweisen: die Unterschrift als Bürge unter einem Kreditvertrag, den der Ehepartner abschließt. Für die Bank bedeutet diese Ehegattenbürgschaft eine zusätzliche Sicherheit, denn im Extremfall kann sie sowohl auf das Einkommen als auch das Vermögen des Bürgen zurückgreifen, um die Rückzahlung des Kredites zu realisieren. Wurde beispielsweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart, ist die Bank nämlich nicht verpflichtet, die Beitreibung beim eigentlichen Kreditnehmer zu realisieren, sondern kann sich auf den Bürgen konzentrieren. Dieser haftet dann wiederum für die gesamte Kreditsumme, auch wenn er sich für die Rückzahlung überschulden muss.

Allerdings gibt es durchaus Kriterien, die die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft zulassen und diese damit nichtig machen können. Wird nämlich der Bürge finanziell „krass überfordert“, wenn er mit seinem Einkommen die Verpflichtung aus der Ehegattenbürgschaft übernehmen müsste, liegt im Zusammenhang mit einer engen emotionalen Bindung zum eigentlichen Kreditnehmer der Verdacht auf Sittenwidrigkeit nahe. Wichtige Anhaltspunkte für eine „krasse Überforderung“ geben die finanziellen Verhältnisse des bürgenden Ehegatten: Wenn er selbst bei Pfändung seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage wäre, die Zinsen für die Darlehenssumme zu übernehmen, kann er aus der Ehegattenbürgschaft entlassen werden – sie ist schlicht und ergreifend nichtig. Eine andere Formulierung, die sehr gerne verwendet wird, nämlich die Haftung für „alle bestehenden und künftigen, bedingten und befristeten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung“ lässt sich rechtlich ebenfalls nicht durchsetzen.

Allerdings sind einige Abgrenzungen möglich, die im Einzelfall geprüft werden müssen: Generiert der Bürge zum Beispiel durch die Kreditaufnahme selbst Vorteile, weil er mit seinem Ehegatten zusammen über die Verwendung des Kredites entscheidet, dürfte eine Freigabe der Ehegattenbürgschaft schwer darzustellen sein. Anders stellt sich die Situation dar, wenn der Ehepartner ein Wohnhaus finanziert und der Bürge nur mit dort wohnt oder wenn eine Ehegattenbürgschaft für die Ausreichung eines gewerblichen Kredites für das Unternehmen des Ehepartners notwendig war. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, wegen Sittenwidrigkeit aus der Ehegattenbürgschaft entlassen zu werden.

Die Chance steckt im Detail – Expertenrat empfohlen

Die eigentlich zur Vermeidung von Vermögensverschiebungen gedachte Ehegattenbürgschaft wird in vielen Fällen sittenwidrig eingesetzt, um Kredite zusätzlich zu sichern. Zur Prüfung einer Entlassung oder Freigabe empfiehlt sich dringend fachmännischer Rat von einem Rechtsanwalt, denn die über Jahre andauernden kontroversen Diskussionen in der Rechtsprechung erfordern die Analyse der Details. Auch wenn die Urteile immer verbraucherfreundlicher werden, müssen doch alle Aspekte Beachtung finden, die die Gläubiger ins Feld führen könnten. Schon aus diesem Grund ist es ratsam, sich bereits im Vorfeld eines Bankgespräches mit professioneller Unterstützung umfassend vorzubereiten.