Postbank zur Zahlung von € 3.950,00.- verurteilt (Amtsgericht Bonn).

Die Postbank – eine Niederlassung der Deutsche Bank, muss vor dem Amtsgericht Bonn (116 C 44/21, Urteil v. 28.06.2022, nicht rechtkräftig) eine herbe Niederlage einstecken.

Das Amtsgericht verurteilt die Postbank unter Verweis auf § 675 u S. 2 BGB zur Zahlung von € 3.950,00.- an unsere geschädigte Postbankkundin.

Diese wurde Opfer eines Betrügers, welcher unter Einsatz einer Kartendublette einen Betrag von € 4.000,00.- an mehreren Geldautomaten erschlich. Hiervon muss die Postbank unserer Mandantin € 3.950,00.- erstatten.

Vorgerichtlich verweigerte die Beklagte eine Erstattung. Dieser war wohl an einer gerichtlichen Klärung gelegen, welche Sie nun – allerdings nicht in Sinne – vom Gericht ihres Geschäftssitzes präsentiert bekam.

Mit absurder Begründung versuchte die Postbank, einen von der Klägerin bzw. deren Tochter autorisierten Zahlungsvorgang zu konstruieren, um sich auch so einer Erstattungspflicht zu entziehen.

Zu Recht erkannte das Gericht, dass allein die Nutzung der richtigen PIN – hier durch den Täter – keine Autorisierung im Sinne der §§ 675 ff. BGB seitens der berechtigten Karteninhaberin impliziert.

Auch der von Banken regelmäßig herangezogene „Beweis des ersten Anscheins“ halft der Postbank nicht, sich Ihrer Erstattungspflicht zu entziehen. Gerade im hiesigen Fall der Verwendung eine Kartendublette statt der Orginalkarte greift dieser Grundsatz nicht.

Auch konnte die Klägerin – bzw. deren Tochter, welcher die Karte temporär überlassen wurde – glaubhaft nachweisen, die Transaktionen nicht selbst ausgelöst zu haben, was die Beklagte, welche sich augenscheinlich nocht nicht einmal die Mühe machte, den Versuch zu machen, Überwachungskameras/Videoaufnahmen auszulesen, mit Nichtwissen (!) bestritt.

Das Amtsgericht erteile auch dem fragwürdigen Einwand der Beklagten, wonach die Überlassung der SparCard nebst PIN an deren Tochter grob fahrlässig gewesen sei und deshalb keine Erstattungspflicht bestehe, eine Absage.

Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien scheiterten zuvor am unzureichenden Entgegenkommen der Beklagten.

Die Postbank bekam nun die „Rechnung“ Ihres ungeschickten (vor-)prozessualen Verhaltes vom Amtsgericht Bonn präsenitiert.

Wir freuen uns für unsere Mandantin über das schöne Ergebnis unserer Tätigkeit!

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Bankkunden bundesweit gegenüber Banken und sonstige Finanzdienstleistungsunternehmen.