Kreditkartenmissbrauch und die Haftungsverteiltung Bank – Kunde:

Zur Haftungslage bei missbräuchlicher Verwendung Kreditkarte kursieren zum Teil bizarre Ansichten, dabei ist die Gesetzeslage unmissverständlich:

§ 675 u BGB regelt, dass bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang seitens des Kartenausstellers kein Anspruch auf Zahlung gegen den Kunden besteht. Grundsätzlich ist die kartenemitierende Bank somit dem Kunden zur Erstattung verpflichtet, wenn Dritte, häufig Straftäter, die Karten des Bankkunden verwenden und Gelder unberrechtigt vereinnahmen..

Die Haftungsverteilung bei einer missbräuchlichen – d.h. ohne Zustimmung des Zahlers – Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments richtet sich nach den Vorschriften der § 675 u ff. BGB.

Die Haftung des Zahlers/Karteninhabers ist hiernach gem. § 675 u BGB grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Schaden besteht insoweit, als die Bank verpflichtet ist, alle mit der Karte getätigten Zahlungen zu begleichen. Wurde die Karte missbräuchlich verwendet und ein Betrag vom Konto des Karteninhabers abgebucht, so muss die Bank diesen Betrag wieder ausgleichen.

§ 675u BGB regelt, dass der Kontoinhaber („Zahler“) gegen sein Kreditinstitut („Zahlungsdienstleister“) einen Rückzahlungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen hat. Unter „nicht autorisierten Zahlungen“ versteht man Zahlungsvorgänge, die ohne wirksame Zustimmung des Kontoinhabers ausgeführt werden.

Diesem Grundsatz nach muss die Bank dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten und das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Regelmäßg argumentieren Banken, der Kunde habe gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Dies trifft realiter aber häufig gerade nicht zu.

Dies zeigt: Bankkunden haben in der Regel gute Chancen den durch missbräuchliche Verwendung durch Straftäter häufig abhandengekommenen Betrag von Ihrer Bank erstattet zu bekommen. Unsere Erfahrung zeigt: Häufig bedarf es einer Klage gegen die Bank, um diese zum Einlenken zu bewegen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., verklagt regelmäßig Banken und Sparkassen im Namen geschädigter Kreditkarteninhaber. Dies bundesweit.