bankenrecht

Vertretung geschädigter Bankkunden/Kapitalanleger

Im Bankrecht vertreten wir geschädigte Bankkunden/Kapitalanleger (u.a. bei Fonds, Immobilienanlagen, Wertpapieren, Termingeschäften, strukturierten Produkten) und Darlehensnehmer/Baufinanzierungskunden (z.B. Widerruf von (Verbraucher-) Darlehensverträgen, Rückforderung von Bearbeitungsgebühren u.ä.). Beratung zu Finanzanlagen des grauen Kapitalmarkts und Prüfung von Ansprüchen gegen Bankberater und Vermittler von Finanzanlagen/Investments.

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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Mit Abschluss eines Darlehensvertrages berechnen viele Banken sowie Sparkassen ihren Kunden eine Bearbeitungsgebühr. Jedoch können sich Kunden diese Gebühr erstatten lassen, denn nach vielen Urteilen von Oberlandesgerichten sind diese Zusatzkosten unzulässig.

Bearbeitungsgebühren von Banken – laut einigen Urteilen unzulässigViele Banken und Sparkassen berechnen die Bearbeitungsgebühr für Bankdarlehen aus dem Grund, dass sie sich die Beratung und die Bonitätsprüfung bezahlen lassen möchten. Die Höhe dieser Bearbeitungsgebühr liegt häufig zwischen ein und drei Prozent der Darlehenssumme. Dementsprechend müssen viele Kunden einige Hundert Euro oder noch mehr Geld an Gebühren bezahlen. In mehreren Urteilen sind Oberlandesgerichte mittlerweile zu der Entscheidung gekommen, dass es sich dabei um eine unzulässige Gebühr handelt. Oftmals wird dies damit begründet, dass die berechneten Tätigkeiten vor allen Dingen für das Kreditinstitut selbst wichtig sind und es sich somit um keine Dienstleistung für den Kunden handelt, die dieser bezahlen muss. Im Mai des Jahres 2014 wird sich auch der Bundesgerichtshof mit den Gebühren befassen, sodass bald mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zu rechnen ist. Diese Entscheidung, die seit einigen Jahren aussteht, wird laut vielen Experten zu Gunsten der Verbraucher ausfallen.

Höchstrichterliches Urteil vom BGH wird zur Bearbeitungsgebühr erwartet.

Sobald es ein Urteil zur Bearbeitungsgebühr durch den BGH geben wird, sind die Regeln klar, sodass Kunden aller Voraussicht nach in der Zukunft keine derartigen Gebühren mehr bezahlen müssen. Aber schon jetzt können Kunden ihre Bearbeitungsgebühren zurückverlangen. Einige Banken und Sparkassen haben sich bereits dazu entschieden, Kunden keine Bearbeitungsgebühr mehr zu berechnen und andere räumen Kunden sogar einen Rückerstattungsanspruch ein. Allerdings warten viele Kreditinstitute noch ab, bis ein klärendes Urteil durch den BGH vorliegt.

Bis dahin müssen Kunden allerdings nicht untätig sein, denn sie können durchaus versuchen, ihre Ansprüche selbst gegenüber dem kreditgebenden Institut durchzusetzen. In einigen Fällen ist dies Kunden bereits durch ein Anschreiben möglich, in dem sie gegen die berechneten Bearbeitungsgebühren widersprechen und eine Rückforderung verlangen. Bei einer Weigerung seitens des Kreditinstitutes besteht für Kunden allerdings noch die Möglichkeit, einen „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“ zu verlangen, damit die Ansprüche auf Rückzahlung noch bestehen, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde. Denn dann besteht die Möglichkeit, dass Kunden auch noch Jahre später eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verlangen kann.

Alternativ kann es bei bestehender Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Dabei sollte jedoch zuvor die Deckungszusage der Versicherung abgewartet werden. Dieser Weg kann ebenfalls erfolgversprechend sein, denn es gaben bereits einige Amtsgerichte den Klagen statt, sodass Verbraucher mit einer Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr rechnen konnten. Wie in Zukunft mit den Bearbeitungsgebühren der Banken für Darlehen verfahren wird, bleibt bis zur höchstrichterlichen Entscheidung abzuwarten.

Anleger und sonstige Gläubiger der durch Malte Hartwig und andere Fondsmanager verwalteten Investitionsvehikel sollten Ihre Ansprüche zeitnah anmelden und ggf. einklagen. Es gibt Schwierigkeiten mit der Auszahlung von investiertem Kapital in div. geschlossene Fonds, Genussrechte und stille Beteiligungen. Die Staatsanwaltschaft München prüft den Anfangsverdacht des Betrugs.

Erhebliche Zinsersparnis durch Widerruf von Baufinanzierungen und Refinanzierung:

Zahlreiche Bauherren und Immobilienkäufer haben in den letzten Jahren Baudarlehen zu – aus heutiger Sicht – deutlich höheren Zinsen abgeschlossen, sodass Ihnen an einer günstigen Refinanzierung gelegen sein dürfte. Fehlende Ausstiegsklauseln verhindern dabei oft einen Umstieg auf günstigere Darlehenskonditionen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, die von vielen Kreditinstituten verwendet wurden, können den Kreditnehmern jetzt eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung bzw. den Widerruf von Verträgen eröffnen. Die möglichen Fehler sind dabei vielfältig. Eine Vielzahl von Banken aus dem privaten wie öffentlichen Sektor haben v.a. in den Jahren 2000 – 2010 Formulierungen verwandt, die unzulässig waren. In einer Vielzahl von Fällen wurde der Beginn der Widerrufsfrist, die Bedingungen für eine wirksame Widerrufserklärung sowie die Rechtsfolgen eines erfolgten Widerrufs falsch dargestellt. Für die Kreditnehmer eröffnet dies die Möglichkeit, einen Vertrag mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen zu können, um sich danach zu den derzeit historisch günstigen Konditionen refinanzieren zu können.

Der Europäische Gerichtshof (vgl. EUGH v. 19.12.2013, Az. 209/12)  hat entschieden, dass Kunden, die bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages über Ihr Widerrufsrecht nicht richtig belehrt wurden, ihre Verträge grundsätzlich nachträglich zeitlich unbegrenzt widerrufen können. Die deutsche Gesetzesvorschrift, welche für die Jahre 1994 bis 2007 die Widerrufsfrist auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie limitierte, ist hiernach europarechtswidrig. Der Vorteil für Versicherungsnehmer liegt auf der Hand: Nach Widerruf der Police könnten diese – anders wie im Falle der Kündigung  – einen deutlich höheren Rückkaufwert verlangen (zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe).

Mit der Markets in Financial Instruments Directive (MIFID) soll unabhängigen Finanzvermittlern die Vermittlung von Anlagen gegen Provision ab 2014 verboten werden.Vorgesehen ist eine feste Vergütung für Honorarberater.

Die beratende Bank ist beim Vertrieb von Indexzertifikaten auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsfähigkeit der Emittentin bestehen, verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin/Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert (amtlicher Leitsatz, BGH, Urt. v. 27.09.2011 – XI ZR 182/10).

Eine Bürgschaft (z.B. für Darlehen) erlischt bei Aufgabe/Verzicht einer weiteren für die Hauptschuld bestehenden Sicherheit (vgl. BGH, Urt.v. 04.06.2013 – XI ZR 505/11).

BGH, Urteil vom 20. 3. 2007 – XI ZR 414/04 (OLG Karlsruhe)

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.

2. Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln

Banken, welche den Erwerb von Fondsanteilen empfehlen, müssen (wegen möglicher Interessenkollision) über Ausgabeaufschläge und sonstige verdeckte Rückvergütungen (z.B. Vewaltungsprovision) – m.a.W. über das eigene Umsatzinteresse – aufklären. Andernfalls besteht ggf. die Möglichkeit, im Wege des Schadensersatzes den Kauf (z.B. von geschlossenen Medien- und Immobilienfonds) rückgangig zu machen (vgl. BGH, NJW 2007, 1876; BGH, NJW 2009, 1416; BGH, NJW 2010, 2339 f.).

Kontoführungsgebühr bei Darlehenskonten verstößt gegen § 307 BGB (BGH, Urt. v. 07.06.2011 – XI ZR 388/10)