Kick-Back-Rechtsprechung

Banken, welche den Erwerb von Fondsanteilen empfehlen, müssen (wegen möglicher Interessenkollision) über Ausgabeaufschläge und sonstige verdeckte Rückvergütungen (z.B. Vewaltungsprovision) – m.a.W. über das eigene Umsatzinteresse – aufklären. Andernfalls besteht ggf. die Möglichkeit, im Wege des Schadensersatzes den Kauf (z.B. von geschlossenen Medien- und Immobilienfonds) rückgangig zu machen (vgl. BGH, NJW 2007, 1876; BGH, NJW 2009, 1416; BGH, NJW 2010, 2339 f.).