Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht/Geschäftschancenlehre
Eingetragen am Sonntag, 26. Mai 2013 15:35
Der Geschäftsführer darf Geschäftschancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausznutzen, und muss ihr bei Verstoß den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Dies gilt auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), soweit diese als Erwerbsgesellschaft oder unternehmenstragende Gesellschaft bzw. gewerblich tätig ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.12.2012 – II ZR 159/10 für den Erwerb/Verwaltung eines Geschäftsgrundstücks).