Kündigung erfordert genauen Termin

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich und eindeutig sein. Es kann nicht Aufgabe des Arbeitnehmers sein, zu ermitteln, zu welchem Termin der Arbeitgeber die Kündigung mutmaßlich gewollt haben könnte (ArbG Leipzig, 2 Ca 3972/12).