Bankrecht top aktuell: Verschwiegende Innenprovision und Rückvergütung: BGH AZ. 147/12

Wegweisendes BGH-Urteil: Über Innenprovisionen ist auf Seiten der Banken spätestens ab August 2014 aufzuklären; andernfalls Schadensersatz!

Betr. Immobilienanlagen, Medienfonds, Schiffsfonds, Zertifikate etc.:

Der BGH spricht in Sachen Rückvergütungen/Innenprovisonen endlich Klartext: Nach einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12) haften Banken ab dem 1. August 2014 dem Anleger ggb. auf Schadensersatz, soweit über solche aus dem Anlagekapital abgezweigte Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Dies gilt bei empfohlenen Wertpapieren, Fonds und Grundstücken gleichermaßen.

Hinsichtlich solcher von der beratenden Bank erhaltenen Rückvergütungen (Kick-Backs) gilt dies schon seit Ende des Jahres 2006. Hier besteht seit BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage gegenüber der Bank. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Anleger diese finanziellen Anreize meist indirekt in Gestalt von Agios oder Verwaltungsvergütungen in Rechnung gestellt werden. Interessenkollissionen zwischen Bank und Kunde waren so fast unvermeidbar.

Banken müssen somit zukünftig sowohl über Rückvergütungen wie auch über Innenprovisionen aufklären.

Innnenprovisionen von Banken: Aufklärungspflicht bei vereinnahmten Provisionen (Grundstücke, Medienfonds, Schiffsfonds, Zertifikate etc.): Innnenprovisionen von Banken: Aufklärungspflicht bei vereinnahmten Provisionen (Grundstücke, Medienfonds, Schiffsfonds, Zertifikate etc.):

Der BGH spricht in Sachen Rückvergütungen/Innenprovisonen endlich Klartext: Nach einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12) haften Banken ab dem 1. August 2014 dem Anleger ggb. auf Schadensersatz, soweit über solche aus dem Anlagekapital abgezweigte Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Dies gilt bei empfohlenen Wertpapieren, Fonds und Grundstücken gleichermaßen.

Hinsichtlich solcher von der beratenden Bank erhaltenen Rückvergütungen (Kick-Backs) gilt dies schon seit Ende des Jahres 2006. Hier besteht seit BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage gegenüber der Bank. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Anleger diese finanziellen Anreize meist indirekt in Gestalt von Agios oder Verwaltungsvergütungen in Rechnung gestellt werden. Interessenkollissionen zwischen Bank und Kunde waren so fast unvermeidbar.

Banken müssen somit zukünftig sowohl über Rückvergütungen wie auch über Innenprovisionen aufklären.

Der BGH spricht in Sachen Rückvergütungen/Innenprovisonen endlich Klartext: Nach einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12) haften Banken ab dem 1. August 2014 dem Anleger ggb. auf Schadensersatz, soweit über solche aus dem Anlagekapital abgezweigte Innenprovisionen nicht aufgeklärt wurde. Dies gilt bei empfohlenen Wertpapieren, Fonds und Grundstücken gleichermaßen. Das Spannungsverhältnis, dies vor dem Hintergrund einer Interessenkollision zwischen anlage- und anlegergerechten Beratung auf der einen und dem Renditestreben auf der anderen Seite, gebietet eine sachgerechte Aufklärung über solchermaßen vereinnahmte Innenprovision der Banken. Diese mindert schließlich die erzielbare Rendite des Produkts zum Nachteil des Kapitalanlegers.

Hinsichtlich solcher von der beratenden Bank erhaltenen Rückvergütungen (Kick-Backs) gilt dies schon seit Ende des Jahres 2006. Hier besteht seit BGH, Urt. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, ein Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage gegenüber der Bank. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Anleger diese finanziellen Anreize meist indirekt in Gestalt von Agios oder Verwaltungsvergütungen in Rechnung gestellt werden. Interessenkollissionen zwischen Bank und Kunde waren so fast unvermeidbar.

Banken müssen somit zukünftig sowohl über Rückvergütungen wie auch über Innenprovisionen aufklären.

Ob diese Grundsätze zukünftig auch für bloße (oft insitutsunabhängige) Anlagevermittler gelten, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

MPH Legal Services vertritt geschädigte Kapitalanleger gegen in- und ausländische Kreditinstitute bundesweit.