Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen
Bei einer GmbH führen Verstöße gegen das Abstimmungsverfahren selbst bei Beschlussunfähigkeit (gemäß der Satzung) lediglich zur Anfechtbarkeit, nicht hingegen zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses. Die Anfechtbarkeit ist allein auch kein Eintragungshindernis für das Registergericht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2011 – 8 W 387/11).