Liquidation einer Publikums-GbR

Bei einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts sind in die von den Abwicklern zu erstellende Auseinandersetzungsguthaben auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche untereinander und gegen die Gesellschaft einzustellen; darauf basierend ist der auf jeden Gesellschafter entfallende Fehlbetrag zu berechnen (vgl.: Der Betrieb 11/2012, S. 622 ff. unter Bezugnahme auf BGH-Urteil II ZR 266/09).
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