Arbeitszeugnis: Der Formulierung „kennen gelernt“ kann grds. keine verschlüsselte Bedeutung beigemessen werden der Gestalt, dass der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, dass die im Kontext mit den Charaktereigenschaften des Arbeitnehmers aufgeführten Eigenschaften tatsächlich nicht vorliegen. Diesseits gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit, wonach gem. § 109 Abs. 2 GewO das Zeugnis keine unklaren Formuilierungen enthalten darf (BAG-Urtl. 9 AZR 386/10).
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