Bausparkasse – Kündigung Bausparvertrag – OLG Stuttgart 9 U 151/11

Aufgrund derzeit niedriger Zinsen versuchen Bausparkassen derzeit, für die Bausparkunden attraktiv verzinste Bausparverträge zu kündigen. Dies geht nicht, wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht wurde (OLG Stuttgart 9 U 151/11).

Eine Kündigung soll nur möglich sein, wenn die Bausparsumme angespart ist und der Bausparkunde das Darlehen dennoch nicht abruft, m.a.W. die Bausparsumme als attraktive Festgeldanlage stehen lässt.