Darlehensnehmer der ING-DiBa können Darlehen (aus 2011-2015) weiterhin aussichtsreich widerrufen!

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei MPH Legal Services mit Standorten in Stuttgart und Frankfurt hierzu: „Widerrufsbelehrungen der ING-DiBa aus den Jahren 2011-2015 sind häufig rechtswidrig! Da die Ausübung des Darlehenswiderrufs (sog. „Widerrufsjoker“) bei Vertragsabschlüssen aus den Jahren von 2010-2015 auch heute noch möglich ist, sollten Darlehensnehmer jetzt den Widerruf erklären.“

RA Dr. Martin Heinzelmann: „Die ING-DiBa hat es in einer Vielzahl von Darlehensverträgen versäumt, die Darlehenslaufzeit in ihren Verträgen anzugeben.“ Hierbei handelt es sich aber um eine Pflichtangabe gemä § 492 Abs. 2 BGB a.F.. Konkret: Exemplarisch für dieses Fehlverhalten wurde in einem der von der Kanzlei MPH Legal Services geprüften Vertrages die Anzahl der Raten (im dortigen Vertrag 160) nur auf den Zeitraum der Zinsbindungsfrist (im dortigen Vertrag 15 Jahre) bezogen angegeben. Die Gesamtlaufzeit des Darlehensvertrages gehört jedoch zu den gesetzlichen Pflichtangaben! Weitere Stichproben ergaben identische Sachverhalte auch in anderen Verträgen, die nach 2010 abgeschlossen wurden.

Dieser Mangel ebnet den Weg für einen erfolgreichen Widerruf der Verträge mit guten Erfolgsaussichten auch noch im Jahre 2017!

Ziel ist Entlassung aus den hoch verzinsten Altverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB. Häufig summiert sich der Gesamtvorteil hieraus auf einen fünfstelligen Betrag. Grundsätzlich können Verträge selbst dann noch widerrufen werden, wenn die Darlehen längst abgezahlt oder die Verträge durch Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts – welches im Zuge des Widerrufs dem Darlehensnehmer zurück zu gewähren ist – beendet wurden.

MPH Legal Services vertritt u.a. Darlehensnehmer ING-DiBa bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen!

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