Sparkassen-Darlehen (z.B. KSK Waiblingen; Hamburger Sparkasse u.a.) aus 2011-2015 häufig heute noch widerrufbar!

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei MPH Legal Services mit Standorten in Stuttgart und Frankfurt hierzu: „Widerrufsbelehrungen – im übrigen nicht nur – der Sparkassen aus den Jahren 2011-2015 sind häufig rechtswidrig! Da die Ausübung des Darlehenswiderrufs (sog. „Widerrufsjoker“) bei Vertragsabschlüssen aus den Jahren von 2010-2015 auch heute häufig noch möglich ist, sollten Darlehensnehmer jetzt den Widerruf mit anwaltlicher Unterstützung erklären.“

Die Sparkassen haben zunächst häufig den Begriff „Aufsichtsbehörde“ in die Widerrufsbelehrung eingeführt, obwohl es sich hierbei gerade um keine Pflichtangabe handelt. Im weiteren versäumten sie in einer Vielzahl von Fällen, die zuständige Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag selbst konkret zu benennen, was ebenfalls ein Manko darstellt. Dieser Fall beschäftigte bereits Ende vergangenen Jahres den Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 434/15).

Ziel des Widerrufs ist die Entlassung aus den hoch verzinsten Darlehensverträgen der Vergangenheit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf erbrachte Zins-/Tilgungs- und Sondertilgungsleistungen. In einem derzeit von der Kanzlei MPH Legal Services gegen die Deutsche Bank mandatierten Widerrufsfall addiert sich der Gesamtvorteil hieraus auf knapp € 90.000,00.-. Nach herrschender Meinung können Verträge im übrigen selbst dann noch widerrufen werden, wenn das Darlehen längst abgezahlt oder der Vertrag durch Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts beendet wurde.

 

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