Darlehensnehmer der ING-DiBa können Darlehen (ab 10.06.2010-2015) häufig mit guten Erfolgsaussichten auch heute noch widerrufbar!

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) von der Kanzlei MPH Legal Services mit Standorten in Stuttgart und Frankfurt hierzu: „Vertragsausgestaltungen der ING-DiBa aus den Jahren 2011-2015 bieten häufig hohes Widerrufspotential! Da die Ausübung des Darlehenswiderrufs (sog. „Widerrufsjoker“) bei Vertragsabschlüssen aus den Jahren von 2010-2015 mit guten Erfolgaussichten auch heute noch möglich ist, sollten Darlehensnehmer jetzt den Widerruf erklären.“

RA Dr. Martin Heinzelmann: „Die ING-DiBa hat es in einer Vielzahl von Darlehensverträgen versäumt, die Darlehensgesamtvertragslaufzeit in ihren Verträgen anzugeben.“ Hierbei handelt es sich aber um eine Pflichtangabe gemä § 492 Abs. 2 BGB a.F. Häufig wurde ferner die „zuständige Aufsichtsbehörde“ als Pflichtangabe dekliniert und auch individualvertraglich nicht zur Vertragsgrundlage gemacht. Dieser Fehler bietet gleichfalls hohes Potential für einen erfolgreichen Widerruf.

Dieser Mangel ebnet den Weg durch einen mit guten Erfolgschancen gekennzeichneten Widerruf der Verträge auch noch im Jahre 2018!

Ziel ist Entlassung aus den hoch verzinsten Altverträgen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB. Der wirtschaftliche Vortel eines erfolgreichen Darlhenswiderrufs kann sich (bei größerern Darlehen) auf deutlich über € 50.000,00.- belaufen. Grundsätzlich können Verträge selbst dann noch widerrufen werden, wenn die Darlehen längst abgezahlt oder die Verträge durch Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts – welches im Zuge des Widerrufs dem Darlehensnehmer zurück zu gewähren ist – beendet wurden.

MPH Legal Services vertritt u.a. Darlehensnehmer ING-DiBa bundesweit in Darlehenswiderrufsfällen!

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