PSD-Bank unterliegt in Stuttgart. Widerrufsbelehrung aus 2011 rechtswidrig (LG Stuttgart, 29 O 286/15)

Quintessenz der Entscheidung: Soweit Banken verklammert exemplarisch als Pflichtangaben „…der effektive Jahreszins, das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags sowie die zuständige Aufsichtsbehörde..“ zitieren, kann der Vertrag auch heute noch ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, da es sich eben nicht um Pflichtangaben im Sinne von 492 Absatz 2 BGB a.F. handelt und der Verbraucher damit unzureichend über den Fristlauf aufgeklärt wird.