Der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in der jeweiligen Widerrufsbelehrung ist häufig nicht eindeutig dekliniert, namentlich dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung wie folgt lautet:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Das bedeutet, dass dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für die Erklärung des Widerrufs zu laufen beginnt.
Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer gemäß den umfassenden gesetzlichen Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB sonst noch erhalten muss, ist hieraus nicht ersichtlich (OLG München, Urt. v. 21.05.2015, 17 U 334/15; BGH, Urt. v.01.12.2010, VIII ZR 82/10, NJW 2011, 1061, 1062, Randziffer 12).
Der durchschnittlich verständige Verbraucher kann durch die bloße Verweisung auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht erkennen und nachvollziehen, welche Angaben dies konkret sind und ob er diese auch erhalten hat, denn § 492 Abs. 2 BGB verweist auf die §§ 355 bis 359 a BGB sowie auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB , der wiederum auf Art. 247 § 3 EGBGB weiterverweist und der Ausschluss aus Art. 247 § 9 BGB einen weiteren Verweis auf § 503 BGB enthält und dabei verschiedene Ausnahmen für die Pflichtangaben benennt. Es handelt sich um eine Kaskadenverweisung, welche für den Darlehensnehmer intransparent und missverständlich bleibt. (ii)
Dr. Heinzelmann: „Ungeachtet dieses Umstandes ist die Widerrufsbelehrung in Bezug auf die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. häufig auch aus einem anderen Grunde irreführend und falsch!“
Hierzu führte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urt. v. 15.10.2015, 6 O 2628/15) wie folgt aus:
„…Der durchschnittlich verständige Verbraucher kann durch die bloße Verweisung auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht erkennen und nachvollziehen, welche Angaben das konkret sind und ob er diese auch erhalten hat, denn § 492 Abs. 2 BGB verweist auf die §§ 355 bis 359 a BGB sowie auf Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB , der wiederum auf Art. 247 § 3 EGBGB weiterverweist und der Ausschluss aus Art. 247 § 9 BGB einen weiteren Verweis auf § 503 BGB enthält und dabei verschiedene Ausnahmen für die Pflichtangaben benennt.
Die Ursache liegt in den konkret als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a. F. aufgeführten Beispielen. Als Beispiele werden nicht – wie im amtlichen Muster – „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 EGBGB a. F. genannt. Aufgeführt werden vielmehr „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die …. zuständigen Aufsichtsbehörde“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. Bei Verträgen im Sinne des § 503 BGB, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind (in der Folge: Immobiliardarlehensverträge), sind gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB – abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB – nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.