bankenrecht

Vertretung geschädigter Bankkunden/Kapitalanleger

Im Bankrecht vertreten wir geschädigte Bankkunden/Kapitalanleger (u.a. bei Fonds, Immobilienanlagen, Wertpapieren, Termingeschäften, strukturierten Produkten) und Darlehensnehmer/Baufinanzierungskunden (z.B. Widerruf von (Verbraucher-) Darlehensverträgen, Rückforderung von Bearbeitungsgebühren u.ä.). Beratung zu Finanzanlagen des grauen Kapitalmarkts und Prüfung von Ansprüchen gegen Bankberater und Vermittler von Finanzanlagen/Investments.

Rechtsanwalt Dr. Martin P. Heinzelmann, LL.M.

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Darlehenswiderruf – Sparda-Bank Bank Baden-Württemberg: Die Wirtschaftswoche berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe v. 09.03.2015 über die ggf. bestehende Notwendigkeit, die Rückabwicklung von Baudarlehen wegen fehlerhaften Widerrufsbelehrungen gerichtlich zu verfolgen, um die Banken zum Einlenken zu bewegen (WiWo, Ausgabe Nr. 11, S. 83). MPH Legal Services vertritt Darlehenskunden außergerichlich und gerichtlich in Widerrufsfällen bundesweit.

In einer Vielzahl von Fällen weisen Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehen der Sparda Bank Hessen Fehler auf. Hier kann auf eine Darlehensablösung hingewirkt werden.

Darlehenswiderruf: MPH Legal Services verklagt die DSL-Bank in mehreren Fällen aus verschiedenen Zeiträumen der Darlehensaufnahme vor dem LG Bonn.

Fondsgebundene Lebensversicherung und Rentenversicherung – Widerruf möglich bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, BGH IV ZR 76/11 und OLG Frankfurt a.M:, 3 U 149/13.

DAB Bank: DAB Bank muss u.U. für Anlageverluste v. Kunden des WP-Händlers Accessio – ehedem Driver/Bengsch – aus Q3/2007 wegen Fehlberatung aufkommen (u.a. OLG München, 5 U 119/14).

Nach Darlehenswiderruf: MPH Legal Services verklagt die Deutsche Bank auf Abwicklung einer privaten Baufinanzierung aus dem Jahre 2009.

Anleger in Immobilienfonds, welche ihre Beteiligung in Schweizer Franken finanzierten und über ein Wechselkursrisiko nicht hingewiesen wurden, haben Aussicht auf Schadensersatzansprüche gegen die Bank.

Das Landgericht Ulm erklärt die Kündigung attraktiv verzinster Sparverträge für unzulässig (LG Ulm, Az. 4 O 273/13).
Außerdem dürfen Bankkunden Sparraten auf das versprochene Maximum erhöhen, um sich so eine optimale Verzinsung zu sichern.

Aufgrund derzeit niedriger Zinsen versuchen Bausparkassen derzeit, für die Bausparkunden attraktiv verzinste Bausparverträge zu kündigen. Dies geht nicht, wenn die Bausparsumme noch nicht erreicht wurde (OLG Stuttgart 9 U 151/11).

Eine Kündigung soll nur möglich sein, wenn die Bausparsumme angespart ist und der Bausparkunde das Darlehen dennoch nicht abruft, m.a.W. die Bausparsumme als attraktive Festgeldanlage stehen lässt.